Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 39/02
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Januar 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.316,28 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 5.1.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die berechtigten Verfahrensrügen der Berufungsbegründung hindern den Senat nicht an einer Sachentscheidung (§ 540 ZPO a.F.); danach erweist sich die Klage als begründet. Der Beklagte ist dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet.
3I.
4Der Beklagte ist den ihm obliegenden Beratungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen, weil er den Kläger nicht über die kirchensteuerlichen Auswirkungen der auf seinen Rat im Oktober 1995 beschlossenen Gewinnausschüttung belehrt hat.
51.
6Die Belehrungspflicht des Beklagten erstreckte sich auch auf die kirchensteuerlichen Belastungen der vorgesehenen Maßnahmen.
7a)
8Im Rahmen seines Auftrags hat der steuerliche Berater seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und deren Folgen zu unterrichten; dabei hat er von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten auszugehen. Darüber hinaus muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; er muss ihm deswegen den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Hierbei hat er den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung zu vermeiden (BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGHZ 129, 386, 396 = NJW 1995, 2108, 2110; BGH NJW 1998, 1488, 1489 und 1491; NJW 2001, 3477, 3478; Senat, GI 2002, 205, 206 = OLGR 2002, 216, 217; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 8).
9b)
10Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte nicht nachgekommen. Nach eigener Darstellung war bei den Beratungsgesprächen mit dem Kläger von der die Kirchensteuer einschließenden Gesamtsteuerbelastung keine Rede; er will den Kläger lediglich darüber belehrt haben, dass sich bei der vorgesehenen Ausschüttung "hinsichtlich der Einkommenssteuer ... sowie der anrechenbaren Körperschaftssteuer kaum Auswirkungen ergeben würden". Dieser Hinweis war nicht nur unvollständig; er musste beim Kläger sogar den Eindruck erwecken, dass Mehrbelastungen aus anderen Steuerarten mit dem vom Beklagten selbst angeratenen Rechtsgeschäft nicht verbunden seien.
112.
12Von seiner demnach verletzten Pflicht zu vollständiger und umfassender Belehrung über die steuerlichen Folgen der vorgesehenen Transaktion war der Beklagte auch nicht aus besonderen Gründen befreit. Seine - insbesondere erstinstanzlichen - Einwendungen liegen in jeder Hinsicht neben der Sache; sie zeugen zudem von einem grundsätzlichen Fehlverständnis von den Pflichten eines steuerlichen Beraters.
13a)
14Die Belehrungspflicht des Beklagten entfiel nicht deshalb, weil der Kläger "als langjähriger Steuerzahler insoweit nicht belehrungsbedürftig" gewesen sei.
15aa)
16Der rechtliche oder steuerliche Berater hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers/Mandanten auszugehen (BGH NJW-RR 1987, 1375, 1376; NJW-RR 1991, 1125, 1126; NJW 1998, 1486; Zugehör aaO., 9); dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen (BGH NJW 2001, 517, 518 mwN.; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 10). Anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Berater mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass dem Mandanten Art und Umfang des mit der beabsichtigten rechtlichen Gestaltung verbundenen Risikos in vollem Maße bekannt sind und es deshalb keiner weitergehenden Belehrungen oder Warnungen des gerade wegen seiner besonderen Sachkunde hinzugezogenen Beraters bedarf (BGH NJW 1992, 820; NJW 1992, 1159, 1160; NJW 1993, 1320, 1322; NJW-RR 2001, 1351, 1352 f.). Für
17einen solchen, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommenden Ausnahmefall trägt der Berater die unangeschränkte Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 2001, 517, 518 mwN.; Zugehör aaO.; Ganter aaO.).
18bb)
19Von einer mangelnden Belehrungsbedürftigkeit in diesem Sinne kann vorliegend nicht die Rede sein. Das allgemeine Wissen eines Steuerpflichtigen, dass ein ihm angeratenes Rechtsgeschäft steuerliche Folgen mit sich bringen könne, macht eine umfassende steuerliche Beratung nicht entbehrlich; die gegenteilige Rechtsauffassung des Beklagten ist geeignet, die Existenzberechtigung seines eigenen Berufsstands in Abrede zu stellen. Auch ein etwaiges Wissen um die Zusammenhänge zwischen Einkommenssteuerfestsetzung und Kirchensteuer vermochten dem Kläger keinerlei Grundlage für eine sachgemäße Einschätzung der auf ihn zukommenden Steuerlasten zu verschaffen; dies gilt umso mehr, als er nach den Erklärungen des Beklagten von einer wirtschaftlich weitgehend "steuerneutralen" Vermögensdisposition ausgehen musste (oben 1.b). Durch die Hinzuziehung des Beklagten hatte der Kläger vielmehr umgekehrt zum Ausdruck gebracht, dass er zur Beurteilung der steuerlichen Folgen der komplizierten Transaktion auf die umfassende Hilfe eines Sachkundigen angewiesen war; dem durfte sich der Beklagte nicht durch haltlose Mutmaßungen über die Kenntnis irgendwelcher "steuerlichen Konsequenzen" entziehen.
20b)
21Gleichermaßen neben der Sache liegt der im Anschluss an die Ausführungen des Landgerichts erneut aufgegriffene Einwand des Beklagten, ein Kirchenaustritt sei als höchstpersönliche Gewissensentscheidung einer steuerlichen Beratung nicht zugänglich. Die Entscheidung zwischen mehreren Verhaltensmöglichkeiten obliegt in jedem Fall allein dem Auftraggeber und nicht seinem Berater; dies gilt unabhängig davon, ob sie auf wirtschaftlichen, ideellen oder sonstigen Gesichtspunkten beruht. Pflicht eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters ist es aber, dem Mandanten die Folgen aller in Betracht kommenden Alternativen umfassend und vollständig vor Augen zu führen und ihn auf diese Weise überhaupt erst in die Lage zu versetzen, unter Abwägung sämtlicher für ihn - den Mandanten - maßgeblicher Umstände zu einer seinen wirtschaftlichen und/oder ideellen Vorstellungen entsprechenden Entscheidung zu gelangen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflicht an eine vom Mandanten in eigener Verantwortung zu treffende Gewissensentscheidung anknüpft. Der Steuerberater ist zwar auch in einem solchen Fall weder berechtigt noch überhaupt in der Lage, seinem Auftraggeber eine bestimmte Entscheidung vorzuschreiben oder gar abzunehmen; er ist aber umgekehrt auch nicht befugt, hieraus resultierende Steuerlasten aus der geschuldeten Darlegung sämtlicher steuerlicher Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts auszuklammern, weil ihnen eine "höchstpersönliche Gewissensentscheidung" zugrunde liegt oder er - der Berater - eine seinen eigenen Wertvorstellungen widersprechende Entscheidungsfindung des Mandanten befürchtet. Gleichermaßen unerheblich ist es, ob die Bereitschaft des Klägers zu einem Kirchenaustritt für den Beklagten erkennbar war; in jedem Fall blieb er verpflichtet, den Kläger über alle ihm drohenden Steuernachteile aufzuklären und ihm - dem Kläger - die eigenverantwortliche Entscheidungen über sein weiteres Verhalten zu überlassen (oben 1.a) mwN.).
22II.
23Die Pflichtverletzung des Beklagten war für die Steuermehrbelastung des Klägers ursächlich, weil dieser sich bei Aufklärung über Anfall und Ausmaß der Kirchensteuer im Herbst 1995 für einen Kirchenaustritt entschieden hätte.
241.
25Der Annahme des Landgerichts, eine dementsprechende Entscheidung des Klägers sei "nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen (§ 286 Abs. 1 ZPO)", liegt bereits ein unzutreffendes Beweismaß zugrunde.
26a)
27Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur so genannten haftungsausfüllenden Kausalität. Für seinen Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisführungsvoraussetzungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH NJW 2000, 509 mwN.; NJW-RR 2001, 1351, 1353). Nach jener Bestimmung entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob durch das haftungsbegründende Ereignis ein Schaden entstanden ist. Danach ist der Richter bei der Feststellung des Schadens in der Auswahl der Beweise, auf die er seine Überzeugung gründet, und ihrer Würdigung freier gestellt als bei der Feststellung des haftungsbegründenden Ereignisses nach § 286 ZPO. Bei dieser gelten die strengen Anforderungen des § 286 ZPO; der Geschädigte hat deshalb in der Regel den vollen Beweis zu erbringen. Demgegenüber ist nach § 287 ZPO für den Ursachenzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund (dem anspruchsbegründenden Ereignis) und der Schadensfolge - die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität - das Beweismaß verringert; bereits eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit reicht für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH aaO.; NJW 1992, 2694, 2695; NJW 1993, 734; NJW 1994, 3295, 3297; NJW 2002, 292, 294; Zugehör aaO., 18).
28Darüber hinaus erleichtert § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGH aaO.). Eine Substantiierung der klagebegründenden Tatsachen kann von ihnen im Rahmen des § 287 ZPO nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen; es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten (BGH NJW-RR 1987, 210, 211 mwN.; NJW 1995, 3248, 3250; NJW 2000, 509 mwN.; Ganter aaO., 19). Schließlich stellt jene Vorschrift den Richter auch hinsichtlich des Umfangs der Beweiserhebungspflicht freier; ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist, bleibt danach seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann er somit von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (BGHZ 133, 110, 113 f. = NJW 96, 2501, 2502).
29b)
30Nach diesen Maßstäben spricht vorliegend zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Beratung zu einem Kirchenaustritt entschlossen hätte.
31Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien war für ihn von entscheidender Bedeutung, dass die vom Beklagten angeregte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlichen Mehrbelastungen verbunden war. Auf die entsprechenden Erklärungen des Beklagten hat er vertraut, weil er sie auf die anfallende Gesamtbelastung bezogen hat und beziehen durfte (oben I.1.b). Durch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde hätte er sich der Kirchensteuerlast entziehen können, ohne dass ihm hieraus sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden wären. Dass eine solche Entscheidung für den Kläger "subjektiv gleichsam zwingend" erscheint, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts schon bei einer Beurteilung nach § 286 ZPO nicht erforderlich und im Rahmen des § 287 ZPO erst recht bedeutungslos, weil jene Vorschrift nicht die "zwingende" Feststellung eines bestimmten Kausalverlaufs verlangt, sondern bereits seine
32überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen lässt (oben a) mwN.).
33Der damit jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen naheliegende Kirchenaustritt des Klägers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Entscheidung hierüber auch von nichtökonomischen Faktoren beeinflusst wird. Der Annahme des Landgerichts, bei der Frage der Mitgliedschaft in einer Kirche handele sich ausschließlich um eine persönliche Gewissensentscheidung, vermag der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Zum einen geht es vorliegend nicht um den Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft, sondern um die Beendigung einer bereits an die Taufe anknüpfenden und somit ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen begründeten Steuertatbestandes. Zum anderen beruhen die von den christlichen Religionsgemeinschaften verzeichneten Kirchenaustritte nicht ausschließlich auf religiösen, sondern in vielen Fällen (auch oder sogar allein) auf wirtschaftlichen (steuerlichen) Erwägungen, die die staatlichen Gerichte - ebenso wie rechtliche oder steuerliche Berater (oben I.2.b) - ohne Rücksicht auf das persönliche Wertverständnis der ihnen angehörigen Richter zu akzeptieren und ihrer Entscheidungsfindung zugrunde zu legen haben. Insbesondere steht es den Gerichten nicht zu, sich der ihnen abverlangten Beurteilung hypothetischer Kausalverläufe dadurch zu entziehen, dass ein Kirchenaustritt unter dem Etikett der "höchstpersönlichen Gewissensentscheidung" von vornherein aus dem Kreis möglicher Verhaltensalternativen ausgeschieden wird. Das nach § 287 ZPO gebotene Wahrscheinlichkeitsurteil verlangt vielmehr auch hier die Abwägung aller (materieller wie ideeller) Gesichtspunkte, die für oder gegen die Entscheidung des Mandanten sprechen können. Ist ein Kirchenaustritt objektiv geeignet, erhebliche steuerliche Belastungen zu vermeiden, bedarf es deshalb für die Verneinung des Ursachenzusammenhangs auch hier der Feststellung konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, das der Mandant die ihm entstandenen Steuernachteile auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung hingenommen hätte.
34Hieran fehlt es vorliegend. Tatsächliche Umstände, die für eine besondere Bindung des Klägers an seine Glaubensgemeinschaft sprechen könnte, lassen sich dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht entnehmen. Das der Kläger in der Vergangenheit aus seinen regelmäßigen Einkünften auch Kirchensteuer gezahlt hat, erlaubt keinerlei Schlussfolgerungen auf ein einmaliges Rechtsgeschäft der vorliegenden Größenordnung. Die vom Beklagten selbst gefertigte Aufstellung (Anlage B 2, Bl. 27 GA) ergibt vielmehr, dass die in 1995 angefallene evangelische Kirchensteuer ein Vielfaches der in den Vorjahren gezahlten Steuern beträgt; die Rubrik "katholisch" bleibt von vornherein außer Betracht, weil sie allein die Ehefrau des Klägers betrifft. Erst recht kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob der Kläger in Anschluss an den Kirchensteuerbescheid vom 27.10.1997 "tatsächlich unverzüglich den Austritt aus der Kirchengemeinde erklärt hat", weil der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Steuernachteil hierdurch nicht mehr hätte rückgängig gemacht werden können und nichts dafür vorgetragen ist, dass der Kläger in der Folgezeit ähnliche Transaktionen mit vergleichbar hoher Kirchensteuerlast beabsichtigte. Dass der Kläger - wie der Beklagte behauptet - "durchaus kirchliche Einrichtungen in Anspruch (nimmt), um persönliche Ereignisse zu feiern", ist ebenso unsubstantiiert wie unerheblich; die Durchführung private Feiern in kirchlichen Einrichtungen besagt nichts über die innere Grundhaltung der Teilnehmer.
35Sonstige Umstände, die gegen einen Kirchenaustritt des Klägers hätten sprechen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; bereits auf der Grundlage des § 287 ZPO spricht deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Kläger bei sachgemäßer Beratung auf diese Weise der nunmehr entstandenen Steuerlast entzogen hätte.
362.
37Im übrigen spricht auch der Anscheinsbeweis für ein entsprechendes Verhalten des Klägers.
38a)
39Gegenüber einem rechtlichen oder steuerlichen Berater kann sich aus dem Anscheinsbeweis eine tatsächliche Vermutung dafür ergeben, dass der Mandant sich bei sachgerechter Belehrung beratungsrichtig verhalten hätte. Voraussetzung ist allerdings, dass bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (BGHZ 123, 311, 315 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 3295, 2398; BGH NJW-RR 2001, 201, 203; NJW 2002, 1117, 1120; Senat, GI 2002, 205, 207 = OLGR 2002, 216, 218; Zugehör aaO., 18; Ganter aaO., 19 f.). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Berater seinem Mandanten eine bestimmte Empfehlung zu geben oder ihm durch die erforderlichen fachlichen Informationen nur eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen sollte. Hatte der Berater seinen Auftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren, verblieb für den Mandanten aber bei vertragsgerechter Information nur eine sinnvolle Entscheidung, so liegt ebenfalls ein in gleicher Weise typischer Sachverhalt vor (BGHZ 123, 311, 317 f. = NJW 1993, 3259, 3260; BGH NJW 1995, 3248, 3249; NJW 1996, 2648, 2651; NJW 1998, 749, 750; G. Fischer, NJW 1999, 2993, 2996; Zugehör aaO.).
40Entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Landgerichts sind diese Grundsätze vorliegend nicht deshalb unanwendbar, weil der Austritt aus einer Kirchengemeinde zum "Bereich der höchstpersönlichen Gewissensentscheidung des Mandanten" gehöre und es hier keine tatsächliche Vermutung für ein beratungsrichtiges Verhalten gebe. Der Anscheinsbeweis gilt generell und unabhängig davon, ob für die Entscheidungsfindung des Mandanten neben wirtschaftlichen Erwägungen auch religiöse, ideelle oder sonstige Motive eine Rolle spielen können. Er ist auch nicht davon abhängig, dass der Berater dem Auftraggeber ein bestimmtes Verhalten anzuraten hatte; selbst wenn seine Aufgabe lediglich darin bestand, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, sind die Regeln des Anscheinsbeweises nur dann unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen (BGH NJW-RR 1999, 641, 642; NJW-RR 2001, 1351, 1353; NJW 2002, 593, 494; Zugehör aaO.). Ist dies nicht der Fall, greift dagegen zugunsten des Mandanten die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens ein; macht der Berater geltend, der Mandant hätte im Falle ordnungsgemäßer Beratung von der wirtschaftlich allein vernünftigen Entscheidung ungeachtet dessen aus anderen - außerwirtschaftlichen - Gründen abgesehen, so handelt es sich um einen allenfalls zur Widerlegung des Anscheinsbeweises geeigneten Umstand, für den er - der Berater - die Darlegungs- und Beweislast trägt (unten c) mwN.).
41b)
42Danach spricht vorliegend auch der Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger bei sachgemäßer Beratung zu einen Kirchenaustritt entschlossen hätte, da dies bei wirtschaftlicher Betrachtung die einzig mögliche Entscheidungsalternative war, durch die er sich der ihm drohenden Kirchensteuerlast hätte entziehen können (oben 1.b). Der erstinstanzlich noch erörterte Verzicht auf die vom Beklagten vorgeschlagene Gewinnausschüttung kam dagegen von vornherein nicht in Betracht, weil er nach der eigenen Darstellung des Beklagten mit erheblichen Nachteilen für den Kläger und die von ihm geführte Gesellschaft verbunden war und zudem die von beiden Parteien angestrebte Bereinigung der zivil- und steuerrechtlichen Verflechtungen zwischen natürlicher und juristischer Person auf diese Weise nicht möglich gewesen wäre.
43c)
44Die somit eingreifende Vermutung für einen Kirchenaustritt hat der Beklagte nicht entkräftet. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Belehrung die ihm drohende Kirchensteuerbelastung hingenommen hätte (oben 1b); dies geht zu seinen Lasten (vergl. BGHZ 123, 311, 315 ff. = NJW 1993, 3259, 3060; BGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 2395, 2398; BGH NJW 1998, 1486, 1487; NJW 1998, 1488, 1492; Senat aaO.; Zugehör aaO.).
45III.
46Der Ersatzanspruch ist auch in geltend gemachter Höhe berechtigt; die Einwendungen des Beklagten aus einer "Gesamtschadensberechnung" liegen ebenfalls neben der Sache. Es ist zwar richtig, dass der Auftraggeber zur Ermittlung seines Schadens nicht einzelne ihm entstandene Vermögensnachteile herausgreifen darf, sondern im Wege eines Gesamtvermögensvergleichs sämtliche auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhende Vor- und Nachteile in die Differenzrechnung einzustellen hat (Senat, GI 2002, 241, 245 mwN.). Den im Steuerjahr 1996 erwirkten Sonderabgabenabzug hat der Kläger jedoch von der ihm entstanden Kirchensteuerlast in Abzug gebracht, für sonstige ihm im Falle eines Kirchenaustritts entstehende Nachteile ist nichts ersichtlich.
471.
48Die in der Berufungserwiderung aufgezeigten Steuernachteile sind schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie nicht beim Kläger, sondern bei der von ihm geführten GmbH eingetreten wären. Nachteile dieser Art sind zwar für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität von Bedeutung, weil ein (Allein-)Gesellschafter nach der Lebenserfahrung bei seiner Entscheidungsfindung auch die Belange der Gesellschaft zu berücksichtigen pflegt (vergl. oben II.2.b). Bei der hier in Rede stehenden Ermittlung des Schadens selbst sind sie jedoch bedeutungslos, da in die Gesamtsaldierung nur die dem Geschädigten selbst entstandenen oder (fiktiv) entstehenden Vor- und Nachteile einzustellen sind und Belastungen Dritter bei der Differenzrechnung außer Betracht zu bleiben haben. Dies gilt auch im Falle einer Ein-Mann-GmbH, weil hierdurch die rechtliche Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und ihrem Alleingesellschafter nicht aufgelöst wird und Gesellschafter und Gesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung als selbständiges Zurechnungssubjekt zu behandeln sind; Nachteile des einen können dem anderen weder prozess- noch schadensersatzrechtlich zugeordnet werden (BGH NJW 1992, 290, 291 f., NJW 1998, 1486, 1487 f.; Senat, GI 2002, 241, 247). Die vom Beklagten für seine gegenteilige Rechtsauffassung für sich in Anspruch genommene Entscheidung des früher für Steuerberatungssachen zuständigen IVa. Zivilsenats des BGH vom 24.9.1986 (NJW-RR 1987, 210 ff.) hat mit der vorliegenden Fallkonstellation nichts zu tun; die Ausführungen im Urteil vom 18.12.1985 (NJW-RR 1986, 646, 647 f. unter Ziffer II.1.) sind ohne Rücksicht auf die Frage ihrer Nachvollziehbarkeit jedenfalls durch die spätere Rechtsentwicklung überholt (vergl. BGH aaO. und NJW 1995, 1088 ff.).
492.
50Im übrigen kommt es hierauf auch deshalb nicht an, da die Ausführungen des Beklagten nur für den Fall einer Verschiebung der Gewinnausschüttung in das nachfolgende Steuerjahr von Relevanz sind. Die Kirchensteuerpflicht entfällt jedoch mit den Austritt aus der Religionsgemeinschaft, so dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung im Herbst 1995 durch nichts gehindert gewesen wäre, das vom Beklagten empfohlene Vorhaben ohne Auswirkungen auf andere Steuerarten noch im gleichen Jahr umzusetzen.
51IV.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
53Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
54Streitwert für den Berufungsrechtszug: 18.221,16 DM = 9.316,33 Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.