Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 42/01

Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes vom 18. Oktober 2001 (Az.: VK 2 – 32/01) wird auf

198.430.000 Euro

festgesetzt.


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