Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 41/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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