Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 18/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts

Krefeld vom 12. März 2001 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug entstandenen Kosten, die diesem zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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