Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 117/02

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde des Kostenschuldners der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 14.11.2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 28.03.2000 insoweit abgeändert, als eine Auszahlung von DM 1044,63 bzw. EUR 534,11 an den Kostenschuldner angeordnet wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.