Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 113/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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