Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 21 U 80/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 21.3.2002 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.960,76 EUR (58.598,16 DM) nebst 8 % Zinsen seit dem 31.5.1999 sowie 10,23 EUR (20,-- DM) vorgerichtli-che Mahnkosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags ab-wenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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