Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 75/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung ihres weiter-gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wertstellung zum 31. August 2001 auf dem bei der beklagten Sparkasse geführten Girokonto Nummer den Betrag von 6.749,05 EUR (= 13.200,00 DM) wieder gutzuschreiben.

Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.249,68 EUR (4.400,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 7. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % der Klägerin und zu 75 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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