Teilurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 14 U 177/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird hinsichtlich der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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