Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 46/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-gladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Die zulässige Berufung gegen das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der näheren Einzelheiten verweisen wird (GA 232 - 243), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Bodenkontaminierung in Höhe von 10.262,98 EUR für die ehemals auf dem verpachteten Grundstück von dem Beklagten betriebene Tankstelle mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen des Klägers, mit dem dieser seine bisherigen Ausführungen ergänzt und aus den Gründen der Berufungsbegründung vom 14.5.2002, auf die Bezug genommen wird (GA 280 ff.), insbesondere eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für begründet hält, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
4II.
5- Haftung nach §§ 823 Abs.1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Beklagte das "Altöllager" jedenfalls bis 1975 ohne jede Schutzvorkehrungen gegen eine Kontaminierung des Bodens betrieben habe und dass es während dieser Zeit immer wieder vorgekommen sei, dass während des Befüllungs- bzw. Entleerungsvorgangs auf dem Boden verschüttetes Öl nicht sofort gebunden oder aufgenommen worden sei. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Haftung des Beklagten aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht schlüssig dargetan.
7Die Eheleute M., die an gleicher Stelle vor dem Beklagten ein Altöllager betrieben haben, und der Beklagte sind nicht "Beteiligte" im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der durch diese Gesetzesfassung zum Ausdruck gebrachten Eingrenzung des unbestimmten Kreises der möglichen Verursacher will die Vorschrift dem Geschädigten Beweisschwierigkeiten zur Kausalität allein für solche Fälle einer Nebentäterschaft abnehmen, bei denen sich mehrere Personen deliktisch in dem Sinne verhalten haben, dass bis auf die Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind; es muss also der Tatbeitrag jedes einzelnen von ihnen zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt haben und er muss zur Herbeiführung der Verletzung geeignet gewesen sein (BGH MDR 1989, 984). Die Norm des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB überbrückt also nicht auch Zweifel darüber, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob er also (auch) unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BGHZ 55, 86, 92 f; 89, 383, 399 f.). Allein um solche von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gedeckte Zweifel geht es aber im Streitfall. Denn der Senat vermag weder festzustellen, dass der Kläger durch eine seitens der Eheleute M. verursachte Bodenkontamination einen Schaden erlitten hat noch das den Eheleuten M. insoweit eine rechtswidrige Handlung zur Last gelegt werden kann. Nach dem maßgeblichen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung hatten die Eheleute M. auf dem streitgegenständlichen Grundstück bereits vor dem Beklagten in der Zeit von 1946 bis 1969/1970 eine Tankstelle betrieben. Sofern während ihrer Nutzungsdauer eine Bodenkontaminierung entstanden sein sollte, ist dieser Schaden haftungsrechtlich jedenfalls nicht dem Kläger entstanden, denn er hat das Grundstück erst am 12.2.1973 erworben (GA 130), d.h. zu einem Zeitpunkt als die Verletzungshandlung bereits vollendet war. Darüber hinaus fehlt jeglicher nachvollziehbare Vortrag, dass sich die Eheleute M. hinsichtlich des Betriebs der Tankstelle rechtswidrig verhalten haben. Gegen welche seinerzeit geltenden (Umwelt-) Bestimmungen sie verstoßen haben sollen, ist nicht dargelegt.
8Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten auch nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Insoweit mag dahinstehen, ob der von dem Zeugen E. für die Zeit vor Abschluss des Pachtvertrags in dem Betrieb des Beklagten mit dem Altöl geschilderte Umgang einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Grundsätze des Anscheinsbeweises darstellt. Jedenfalls hat der Beklagte für eine von ihm vor dem 1.1.1989 verursachte Kontaminierung des Bodens nicht einzustehen. Dies ergibt eine gemäß den §§ 133, 157, 242 BGB an Treu und Glauben und der Verkehrssitte orientierte Vertragsauslegung. Nach dem Anhang Nr. 1 zum streitgegenständlichen Pachtvertrag haftet der Beklagte "ohne Rücksicht auf Verschulden für jedwede Verschmutzung des Grundes und des Wassers, soweit sie von dem Betriebe der Tankstelle ausgehen". Mit dieser Regelung, die die Beweislast für die vom Betrieb der Tankstelle ausgehenden Verschmutzungen dem Kläger auferlegt, haben die Parteien bei verständiger Würdigung die Haftung des Beklagten auf solche Verschmutzungen reduziert, die aus seiner Vertragszeit mit dem Kläger herrühren. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte nach dem Wortlaut der Regelung - verschuldensunabhängig - für die aus dem Betrieb der Tankstelle ausgehenden Verschmutzungen einzustehen hat und bei der gebotenen Gesamtschau mit Betrieb in diesem Sinn nur die gemäß §§ 1, 7 des Pachtvertrages mit Wirkung zum 1.1.1989 überlassene Tankstelle gemeint sein kann. Hätte der Beklagte darüber hinaus auch die Haftung für die vor diesem Zeitpunkt aufgetretenen Bodenverschmutzungen übernehmen sollen, hätte dies gemäß § 241 BGB einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, zumal dem Kläger bekannt war, dass der Beklagte bereits seit 1970 eine Tankstelle auf dem Grundstück betrieben hat. Insoweit enthält die streitgegenständliche Haftungsklausel zugleich einen konkludenten Verzicht des Klägers für zeitlich vor dem 1.1.1989 entstandene Ansprüche. Muss sich der Kläger danach aber so behandeln lassen, als fiele eine vor dem 1.1.1989 aufgetretene Bodenverschmutzung in seinen bzw. den Verantwortungsbereich der Eheleute M., ist für die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten kein Raum. Dieser haftet allenfalls für die Verunreinigungen, die ursächlich auf den zum 1.1.1989 aufgenommenen Tankstellenbetrieb zurückzuführen sind. Da aber nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und dem unstreitigen Parteivorbringen ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Entsorgungskosten in den zeitlichen Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Kläger beweisfällig geblieben ist. Für die Anwendung des § 287 ZPO ist kein Raum. Dem Vorbringen des Klägers sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung eines in die Sphäre des Beklagten fallenden Mindestschadens zu entnehmen.
9- Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche sind aus den vorstehend angeführten Erwägungen ebenfalls nicht festzustellen.
11III.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
14Streitwert: 10.262,98 EUR
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