Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 147/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Gläubiger der im Grundbuch von W..., Amtsgericht V..., Bl. 0152, Abt. III, lfd. Nr. 8 eingetragenen Sicherungshypothek und den Kläger, vertreten durch dessen Abwesenheitspfleger, gemeinsam 1.520,38 EUR nebst 4 % Zinsen aus 1.181,18 EUR für den Zeitraum vom 11. Juni 1987 bis zum 1. April 1992 und aus 1.520,38 EUR für die Zeit ab dem 2. April 1992 sowie an den Kläger, vertreten durch den Abwesenheitspfleger, weitere 159.777,91 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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