Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 70/02
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. März 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten aus den im Einzelnen im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten Gründen (GA 72 + 73) darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer früheren Mieterin ein Anspruch auf Auszahlung von 11.447,83 EUR Verwertungserlös aus der Veräußerung von dem dem Vermieterpfandrecht der Klägerin unterliegendem beweglichen Anlagevermögen zusteht.
4Mit dem angefochtenem Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (GA 73-76), hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Beweisaufnahme über die behauptete Verzichtsvereinbarung abgesehen. Die Kammer hätte auch beachten müssen, dass jedenfalls nicht alle Gegenstände, die verwertet worden seien, ihrem Vermieterpfandrecht unterlegen hätten.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
7Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und tritt dem Vorbringen des Beklagten nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 31.10.2002 entgegen.
8II.
9Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses von 11.447,83 EUR Zug um Zug gegen Abschreibung der in der Insolvenztabelle eingetragenen und im Tenor genannten Forderungen zuerkannt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlaßten Ausführungen:
101.
11Mit Recht hat das Landgericht einen Verzicht der Klägerin auf ihr Vermieterpfandrecht verneint, weil das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten unsubstanziiert ist. An die Annahme eines Verzichts oder Erlassvertrages sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und haben die der Erklärung zugrunde liegenden Umstände besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (st. Rspr., zuletzt BGH, IX ZR 293/00, Urt. v. 7.3.2002; BGH, X ZR 91/00, Urt. v. 15.1.2002, WPM 2002, 822). Dementsprechend ist bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter auf eine werthaltige Sicherheit für andernfalls - wie hier wegen einer sich bereits bei Verfahrensbeginn abzeichnenden Masseunzulänglichkeit - nicht durchsetzbare, begründete Ansprüche verzichtet hat oder ob insoweit ein Erlassvertrag zustande gekommen ist, große Zurückhaltung geboten. Ohne nähere Darlegung von Gang und Inhalt des Gesprächs, in dem der behauptete Verzicht erklärt worden sein soll, ist die von dem Beklagten vorgetragene Schlussfolgerung, die Klägerin habe auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet, nicht verifizierbar. Diesen Anforderungen genügt weder das erstinstanzliche noch das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten. Die insoweit aufgestellten Erwägungen sind durchweg theoretischer Natur und lassen den konkreten Gesprächsverlauf nicht erkennen (GA 45 f.). Einer Beweisaufnahme bedarf es hierzu entgegen der Meinung des Beklagten nicht, weil dies auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausliefe. Auf diesen Mangel seines erstinstanzlichen Vorbringen haben sowohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2001 (GA 32) als auch die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2002 erfolglos hingewiesen.
12Soweit der Beklagte sich darüber hinaus darauf beruft, die entsprechende Vereinbarung sei in einem kurz danach zwischen dem Zeugen D...und der Zeugin S...noch einmal bestätigt worden, lässt dies weder einen konkreten Gesprächsinhalt noch erkennen, dass die Zeugin S...eine eigene Verzichtserklärung abgegeben hat oder abgegeben wollte.
132.
14Der Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, die Kammer hätte auch seinen Vortrag beachten müssen, nicht alle Gegenstände, die verwertet worden seien, hätten dem Vermieterpfandrecht unterlegen. Angesichts seines erstinstanzlichen Geständnisses (§ 288 ZPO), dass das in den gemieteten Betriebsräumen bewegliche Anlagevermögen der Schuldnerin zu einem Nettoerlös von 25.000,00 DEM verwertet worden ist, hatte die Kammer ohne weitere von dem Beklagten nicht dargelegte Umstände allein aus dem Schreiben der Zeugin S...vom 11.4.2001 (GA 52) keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob und ggf. welche einzelnen Gegenstände (hier: die in dem Schreiben aufgeführten zwei PKW Opel Astra) möglicherweise nicht i.S. des § 559 BGB in die Mieträume eingebracht wurden. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.2.2002 hat die Kammer zu Recht nach § 296 a ZPO nicht zugelassen. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand keine Veranlassung. Soweit das substanzlose Berufungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Beklagte eine Zugehörigkeit der beiden Fahrzeuge zu dem eingebrachten und damit dem Vermieterpfandrecht der Klägerin unterliegenden Betriebsvermögen der Schuldnerin bestreiten will, ist sein Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.
15III.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
17Streitwert: 11.447,83 EUR
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