Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 49/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 14.11.2002 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Klä-ger 5.802,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 07.09.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke Mitsubishi, Typ Sigma, amtl. Kennzeichen OB-..., Fahrzeug-Ident-Nr.: JMBSRF16APY000886.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahr-zeugs in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Von den in zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger 3 %, die Beklagte 97 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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