Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 53/02

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Ok-tober 2002 (VK-6/2002-F) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.


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