Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 158/02
Tenor
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S
und die Richterinnen am Oberlandesgericht T und P
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld im Wege der Teilklage in Höhe von 35.000,- DM und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 10. Juli 1999.
4Die Klägerin und die Beklagten waren an diesem Tag zusammen mit etwa 300 anderen Personen zu Gast auf einer Hochzeit in Mülheim an der Ruhr. Die Hochzeitsgesellschaft befand sich vor dem Haus Backs Höfe 111. Gegen 23.15 Uhr zündeten die Beklagten im Rahmen eines von den Freunden des Brautpaares geplanten Programmpunktes auf einer Fläche hinter diesem Haus vier Silvesterraketen der Klasse II, die funktionsgerecht aufstiegen und explodierten. Die Klägerin zog sich an diesem Abend eine Verletzung an ihrem linken Auge zu, in deren Folge sie auf dem linken Auge, wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, nur noch eine Sehschärfe von drei Prozent hat, was vom Funktionsgebrauch praktisch einer Erblindung entspricht.
5Die Klägerin hat behauptet, sie sei vorher über das beabsichtigte Feuerwerk nicht informiert gewesen und sei von dem Feuerwerk überrascht worden. Dementsprechend habe sie dem Lauf der Raketen in den Himmel nachgeblickt und sei dann von einem herabfallenden Raketenteil einer der von den Beklagten abgefeuerten Raketen am linken Auge verletzt worden. Auf dem Boden seien danach Rückstände der Rakete zu sehen gewesen. Bei der Erstversorgung im Krankenhaus seien - unstreitig - Schmauchspuren am linken Auge entdeckt worden. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch das Abfeuern der Raketen gegen § 23 Abs. 1der 1. VO zum SprengstoffG (1. SprengV) verstoßen und dadurch ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt, da sowohl diese Verordnung als auch § 6 SprengstoffG den Schutz von Dritten und damit den Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern bezweckten. Die Beklagten hätten darüber hinaus auch deswegen fahrlässig gehandelt, weil sie die Raketen über das Haus hinweg abgefeuert hätten. Sie hätten wissen müssen, dass dadurch die Gefahr bestanden habe, dass Raketen oder Raketenteile auf die Hochzeitsgesellschaft fallen könnten. Die Raketen seien auch nicht senkrecht abgefeuert worden, vielmehr stiegen Raketen immer schräg gegen den Himmel.
6Die Beklagten haben behauptet, sie hätten die Raketen auf der Terrasse hinter dem Haus angezündet und damit auf einem glatten festen Untergrund. Da die Hochzeitsgesellschaft vor dem Haus gewesen sei, sei diese vor Querschlägern geschützt gewesen. Die Raketen hätten sie - unbestritten - der Gebrauchsanweisung entsprechend jeweils einzeln mit dem Leitstab in Flaschen gesteckt und diese zusätzlich mit Wasser gefüllt, um zu verhindern, dass die Flaschen umfallen. Die Raketen seien senkrecht aufgestiegen und explodiert. Zudem sei das Mitverschulden der Klägerin an der angeblich durch sie verursachten Verletzung zu berücksichtigen. Die Klägerin sei in die Planung des Feuerwerks eingeweiht gewesen. Als sie sich hinter das Haus begeben hätten, habe die Zeugin T die Klägerin gefragt, ob sie den Beklagten zu 1. gesehen habe, woraufhin diese angegeben habe, dieser bereite doch mit dem Beklagten zu 2. das Feuerwerk vor. Auch anlässlich der Proben für einen Tanz, an dem die Klägerin beteiligt gewesen sei, sei das geplante Feuerwerk besprochen worden. Da sie von dem geplanten Feuerwerk gewusst habe, hätte sie rechtzeitig den Gefahrenbereich vor dem Haus verlassen können. Die Beklagten sind der Ansicht, kein Schutzgesetz verletzt zu haben. Denn Schutzzweck des § 23 Abs. 1 1. SprengV sei allein die Verhinderung von Lärmbeeinträchtigungen und Eindämmung von Brandgefahren. Zudem fehle es an einem Verschulden, da ihnen § 23 1. SprengV nicht bekannt gewesen sei.
7Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass die Klägerin von Teilen einer Rakete getroffen worden sei. Die Beklagten hätten fahrlässig gehandelt, da sie nicht Vorsorge getroffen hätten, dass Personen nicht ernsthaft gefährdet würden. So müsse eine Rakete schräg über das Haus geflogen sein. Da die Beklagten dies nicht verhindert hätten, hätten sie fahrlässig gehandelt. Die Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Selbst dann, wenn die Raketen unmittelbar über der Gesellschaft explodiert wären, hätte für die Klägerin kein Anlass bestanden, sich zu entfernen oder ihre Augen zu schützen. Zumindest sei es für sie unzumutbar gewesen, sich als einzige der Hochzeitsgesellschaft durch eine solche Reaktion ggf. lächerlich zu machen. Es sei ohne Bedeutung gewesen, ob sie von dem Feuerwerk gewusst habe, da sie nicht habe vorhersehen können, dass die Beklagten die Raketen so abschießen würden, dass die Reste über der Hochzeitsgesellschaft zu Boden fallen würden.
8Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgen. Sie sind der Ansicht, dass sie, selbst wenn eine der von ihnen abgeschossenen Raketen für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden sei, nicht fahrlässig gehandelt hätten. Dass die Raketen, wie auch das Landgericht festgestellt habe, funktionsgerecht aufgestiegen seien, sei ein nachhaltiges Indiz dafür, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hätten. Auch hätten sie unstreitig die Gebrauchsanweisung beachtet. Zudem hätten sie einen Ort gewählt, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden hätten anrichten können, da sich zwischen dem Abschussort und der Hochzeitsgesellschaft das Haus befunden habe. Dadurch dass die Klägerin dem Feuerwerk zugeschaut habe, habe sie sich wie jeder der einem Feuerwerk zuschaue, auf mit einem derartigen Feuerwerk verbundene Gefährdungen selbst eingerichtet, als sie ihren Beobachtungsplatz nicht verlassen habe, oder hätte sich zumindest darauf einrichten müssen. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz scheide aus. Zudem wäre bei einer entsprechenden Anmeldung eine zu beantragende Erlaubnis ohne weiteres erteilt worden.
9Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten seien sich dessen bewusst gewesen, dass sie, die Klägerin, von einer der von ihnen abgeschossenen Raketen getroffen worden sei, was deren Verhalten nach dem Unfall, insbesondere die Meldung bei der Versicherung bestätige. Sie hätten auch fahrlässig gehandelt. Der gewählte Standort für den Abschuss spreche nicht dagegen, da Raketen immer ein Spielball der Luftbewegung seien.
10Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11II.
12Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
131. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 23 Abs. 1 1. SprengV, § 847 BGB a.F. und auf Feststellung der Ersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 23 Abs. 1 1. SprengV, da die Beklagten durch das Zünden der Raketen ein Schutzgesetz im Sine des § 823 Abs. 2 BGB verletzt und hierdurch die Augenverletzung der Klägerin verursacht haben
14a) Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Klägerin durch eine der von den Beklagten abgefeuerten Raketen verletzt worden ist.
15Der Zeuge I hat bekundet, dass um das Auge der Klägerin herum alles schwarz gewesen sei und im Gesicht seiner Freundin ganz kleine Teile von Pappe mit der Aufschrift der Rakete gehangen hätten. Teile einer Rakete und zwar Pappteile seien auch in der Nähe seiner Freundin gefunden worden. Dies spricht dafür, dass die Klägerin von Teilen einer Rakete im Gesicht getroffen worden ist. Die Bekundung des Zeugen I wird auch gestützt durch den ärztlichen Bericht vom 30. September 1999, in dem unter Ziff. 3.1 festgehalten ist, dass bei der Erstbehandlung Schmauchspuren im Gesicht der Klägerin gefunden worden sind. Des weiteren spricht für die Richtigkeit der Angabe des Zeugen I die Aussage des Sachverständigen Kirchhoff. Danach handelt es sich bei der Verletzung der Klägerin um eine Standardverletzung nach dem Abbrennen von Raketen zu Neujahr, zu der es kommen kann, wenn nach dem Abbrennen der Rakete ein Holzteil vom Himmel fällt und exakt auf ein Auge trifft. Auch wenn der Zeuge I nicht gesehen hat, wie die Klägerin von den Raketenresten getroffen worden ist, reichen diese Indizien vor dem Hintergrund, das unmittelbar vorher die Raketen gezündet worden sind, aus, um eine Verletzung durch Raketenteile als bewiesen anzusehen. Eine andere möglich Ursache für die Verletzung ist nach den konkreten Umständen nicht ersichtlich.
16b) Es kann dahinstehen, ob die Beklagten, obwohl sie sich unwiderlegt beim Abrennen der Raketen an die Gebrauchsanleitung gehalten haben, die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht deswegen verletzt haben, weil im Ergebnis die von ihnen ergriffenen Vorkehrungen, wie die Verletzung der Klägerin gezeigt hat, nicht ausreichend waren, um sicherzustellen, dass keine Raketenteile auf der Hochzeitsgesellschaft niedergingen. Denn die Beklagten haben dadurch, dass sie ohne Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV die vier Raketen gezündet haben, gegen § 23 Abs. 1 1. SprengV und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen.
17Nach § 23 Abs.1 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, wie sie die Beklagten hier benutzt haben, in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nicht verwendet werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach §§ 7 oder 27 SprengstoffG oder einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengstoffG abgebrannt werden. Die Beklagten waren jedoch weder im Besitz einer solchen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins noch haben sie eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV beantragt.
18Bei der Regelung des § 23 Abs. 1 1. SprengV handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm sein, die den Schutz eines anderen bezweckt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Schutzgesetz eine Rechtsnorm dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991, II ZR 204/90, www.jurisweb.de, S. 3 = NJW 1992, 241).
19Ausgehend hiervon stellt § 23 Abs. 1 1. SprengV ein Schutzgesetz dar. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 23 1. SprengV ist § 6 Nr. 4 SprengstoffG. Darin ist bestimmt, dass zum Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Dritter bestimmt werden kann, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen und dabei des weiteren bestimmt werden kann, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen. Zweck dieses Gesetzes und der hiernach erlassenen Verordnung ist es mithin, Dritte vor den typischen Gefahren durch die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände zu schützen. Zu diesen Gefahren, vor denen Dritte geschützt werden sollen, zählen nicht nur Brandgefahren und Lärmbelästigungen, vielmehr soll dadurch auch Gefahren für das Leben und die Gesundheit Dritter entgegengewirkt werden. Dies folgt schon aus der spezifischen Gefährlichkeit von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
20Die Beklagten haben in Bezug auf die Verletzung des Schutzgesetzes auch fahrlässig gehandelt. Insoweit entlastet es sie nicht, dass sie erst während der Hochzeitsfeier gebeten worden sind, die Raketen zu zünden und sie, wie sie behaupten, von der Notwendigkeit der Einholung eine Ausnahmegenehmigung nichts gewusst haben. Denn es ist allgemein bekannt, dass sogenannte Silvesterraketen nur in den Tagen nach Weihnachten eines jeden Jahres an Erwachsene frei verkäuflich sind, damit sie in der Silvesternacht - des Brauchtums wegen ausnahmsweise - abgebrannt werden können. Gerade weil es sich bei solchen Raketen um Gegenstände handelt, die nur in einem eng begrenzten Zeitraum für jedermann erhältlich sind und abgebrannt werden, drängt sich Personen, die solche Raketen außerhalb des Jahreswechsels abbrennen wollen, zumindest der Verdacht auf und ist erkennbar, dass bezüglich des Abbrennens solcher Raketen Beschränkungen bestehen könnten. Dadurch, dass die Beklagten sich gleichwohl nicht darüber vergewissert haben, ob das Abbrennen solcher Raketen mit Ausnahme des Jahreswechsels überhaupt gestattet ist, und, wenn nicht, ob eine Genehmigung zum Abbrennen nötig ist, haben sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
21Die Beklagten können sich gegenüber dem deswegen gegebenen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Es ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens überhaupt einem Schadensersatzanspruch entgegengesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm dafür entscheidend, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985, IX ZR 91/84, www.jurisweb.de, S. 7 = NJW 1986, 576). Daher spricht vieles dafür, dass bereits deswegen, weil sich hier eine Gefahr für Dritte realisiert hat, die durch die Anordnung einer vorherigen Genehmigungspflicht ausgeräumt werden sollte, die Berufung darauf, dass die Ausnahmegenehmigung "ohne weiteres" hätte erteilt werden können, schlechthin ausgeschlossen ist.
22Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass dieser Einwand auch nach dem Schutzzweck der verletzten Norm im Einzelfall erheblich wäre, könnte hier ein solches rechtmäßiges Alternativverhalten nicht festgestellt werden, weil das Vorbringen der Beklagten hierzu substanzlos ist. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten hätten hierzu im Einzelnen darlegen müssen, ob z.B. eine entsprechende Verwaltungsübung der Genehmigungsbehörde besteht, das Abbrennen von Silvesterraketen in der hier verwendeten Menge und zu dem hier beabsichtigten Zweck ohne Auflagen zu genehmigen bzw., dass im konkreten Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung und wenn ja, aufgrund welcher Umstände erteilt worden wäre. Der Einholung einer amtlichen Auskunft hierzu bedarf es nicht, da eine solche angesichts des fehlenden und von der Klägerin bestrittenen Vorbringens auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.
23Schließlich begegnet der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entscheidend auch deswegen Bedenken, weil die Beklagten selbst im Schriftsatz vom 13. Februar 2002 unter Ziff. 3 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Raketen mit Sicherheit nicht abgeschossen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass man dies zum damaligen Zeitpunkt nicht durfte.
24c) Der Klägerin ist es auch nicht als Mitverschulden anzurechnen ist, dass sie, unterstellt, sie habe von dem beabsichtigten Feuerwerk gewusst, für den Fall eines missglückten Abschusses keine eigenen Vorkehrungen getroffen hat. Denn in diesem Fall war ihr bekannt, dass das Feuerwerk als Überraschung von der hinter dem Haus gelegenen Fläche abgefeuert werden sollte. Deswegen konnte sie davon ausgehen, dass diejenigen, die das Feuerwerk abfeuern, Vorkehrungen getroffen haben, um eine Gefährdung der Gesellschaft nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie hatte deswegen keine Veranlassung, sich auf das Feuerwerk durch einen besonderen Selbstschutz einzustellen.
252. Das Landgericht hat zutreffend das im Wege der Teilklage beantragte Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,- DM zugesprochen. Eine Erblindung auf einem Auge rechtfertigt jedenfalls ein Schmerzensgeld in dieser Größenordnung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
264. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da - soweit ersichtlich - über die Frage, ob es sich bei der Regelung des § 23 Abs. 1 1. SprengV um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist und sich diese klärungsbedürftige Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
27Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.451,68 EUR.
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