Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 158/02

Tenor

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S

und die Richterinnen am Oberlandesgericht T und P

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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