Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 42/01

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2003 gegen den Senatsbeschluß vom 30. Dezember 2002, durch den der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 198.430.000 Euro festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.


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