Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 30/03 und 10 W 31/03

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2002 teilweise abgeändert und die ihm für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens gemäß Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.1997 zu gewährende Entschädigung auf insgesamt EUR 51.129,19 (abzüglich bereits gezahlter EUR 5.112,92) festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.1997 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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