Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 193/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 2001 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts W........ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.655,59 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz des Klägers befindlichen, ihm zuvor von der Beklagten übergebenen Buchführungs- und Steuerunterlagen für die Jahre 1996 und 1997, insbesondere Eingangs-Rechnungen, Ausgangs-Rechnungen, Kassenbele-ge und Kassenbücher, Saldenlisten, Buchungsjournale, Kon-toauszüge der Deutschen Bank Solingen sowie der Stadtspar-kasse W........, Kopien von Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung, in 1996 und 1997 erlassene Steuerbe-scheide früherer Jahre, Schriftverkehr mit dem Finanzamt W........-Barmen sowie der Stadt W........, Lohnabrechnungen, Lohnjournale, Beitragsnachweise an die AOK sowie die Brüh-ler Ersatzkasse und von den Vorgängen des Klägers angefer-tigte Kontenblätter.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abge-wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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