Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 16/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. Feb-ruar 2003 (VK 2 - 3/2003) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der dort angefallenen notwendigen Aufwendungen der An-tragsgegnerin und der Beigeladenen.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragsgegnerin und die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwen-dig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 190.000 EUR festgesetzt.


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