Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 8/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2003 (VK 1-01/2003) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dort entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz erforderlich.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 940.000 EUR festgesetzt.


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