Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 9/03

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 12. Februar 2003 (VK VOB 27/2002) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, in dem Vergabeverfahren "Acht-spuriger Ausbau der A 3, Autobahnkreuz Köln-Ost/AD Heumar" den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zurückzunehmen und die Wertung unter Einbeziehung dieses Angebotes zu wiederholen.

II. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Kosten beider Instanzen einschließ-lich der der Antragstellerin zur Rechtsverfolgung entstandenen notwen-digen Aufwendungen zu tragen.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragstellerin in beiden Instanzen notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.474.359,84 EUR festgesetzt.


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