Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 186/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. August 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zu-

satzversicherung Nr. 140349 29 0012 für die Zeit

vom 1. April 2001 bis zum 30. November 2002

rückständige Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von

17.026,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

zins seit dem 24. Mai 2002 zu zahlen,

b) an den Kläger aus der vorgenannten Zusatzver-

sicherung ab 1. Dezember 2002 bis längstens

zum 30. April 2009 eine Berufsunfähigkeitsren-

te von 851,34 EUR pro Monat zu zahlen,

c) dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2001 bis

zum 30. November 2002 gezahlte Prämien in Höhe

von 4.052,10 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

zins ab 26. November 2002 zu erstatten.

2.

Es wird ferner festgestellt, dass der Kläger ab 1. Dezember 2002 bis längstens 30. April 2009 von der Zahlung der Prämien für die vorgenannte Kapital-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung freigestellt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 11/12, dem Kläger zu 1/12 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Urteilssumme abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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