Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 4/03

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Januar 2003 (VK 1 – 63/02) teilweise abgeändert.

Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 1.926,23 € festgesetzt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Aufwendungen der An-tragsgegnerin.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.


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