Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 244/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juni 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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