Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 185/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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