Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 15/03

Tenor

I. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigela-denen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregie-rung Detmold vom 27. Februar 2003 (VK 11-48/02) aufgehoben.

II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ihr fallen darüber hinaus die notwendigen Auslagen zur Last, die der Antrags-gegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstanden sind.

IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war sowohl für die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene in beiden Instanzen not-wendig.

V. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 272.313,- EUR.


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