Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 181/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. April 2002 verkündete Schlussurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 284.789,58 EUR nebst 4,5 % Zinsen für die Zeit vom 25. Februar bis zum 23. März 1995, 4,2 % Zinsen für die Zeit vom 24. März 1995 bis zum 31. Dezember 2000 und 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen.

Die weiter gehende noch rechtshängige Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und dieses Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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