Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 186/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. August 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. September 2001 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 208,61 EUR (408 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 490,84 EUR (960 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 86.919,62 EUR (170.000 DM) zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 ihrer materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 1997 in Mönchengladbach auf dem S.weg in Höhe des Hauses Nr. künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere auf Träger der Sozialversiche-rungen, übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 die immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 1997 in Mönchengladbach auf dem S.weg in Höhe des Hau-ses Nr. künftig noch entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 11 % der Klägerin und zu 89 % den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.000 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
2Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10. Dezember 1997 gegen 6.34 Uhr in Mönchengladbach auf dem S.weg in Höhe des Hauses Nr. (Bäckerei T.) zwischen der Klägerin als Fußgängerin und dem Beklagten zu 1. als Fahrer seines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Marke Opel Astra mit dem Kennzeichen ereignet hat.
3Der Beklagte zu 1. befuhr den innerörtlichen S.weg von der K.straße kommend in Richtung der für ihn linksseitig gelegenen Bäckerei. Die Klägerin, die die in der Bäckerei gekauften Waren auf den Armen vor sich her trug und auf Frotteehalbschuhen ging, beabsichtigte, den beidseitig mit Parkstreifen versehenen S. weg aus der Sicht des Beklagten zu 1. von links nach rechts zu überqueren. Die Fahrbahn war regennass.
4Infolge eines im Einzelnen streitigen Unfallgeschehens wurde die Klägerin von der rechten Frontseite des Fahrzeuges erfasst, als sie nur noch eine kurze Distanz bis zu der seitlichen Begrenzung des gegenüberliegenden Parkstreifens zurückzulegen hatte. Infolge des Aufpralls wurde sie auf die Motorhaube des Wagens aufgeladen und kam dabei u. a. auch mit der Frontscheibe in Berührung, die zu Bruch ging. Gegen Ende eines durch den Beklagten zu 1. eingeleiteten Bremsvorganges rutschte sie seitlich rechts von dem Pkw ab und blieb auf der Straßenoberfläche liegen.
5Die Klägerin trug schwerste, lebensbedrohliche Verletzungen davon. Bei der Erstversorgung im Elisabeth-Krankenhaus wurden ein Polytrauma mit Contusio cerebri, eine Leberruptur, verschiedene Frakturen, insbesondere des Beckenrings, eine Oberkieferfraktur sowie Sinusfrakturen des Gesichtsschädels diagnostiziert. Anschließend befand sie sich bis zum 27. Dezember 1997 in der Uni-Klinik Essen, danach bis zum 19. Januar 1998 erneut im Elisabeth-Krankenhaus und weiter in der Reha-Klinik Holthausen-Hattingen, von wo aus sie am 9. März 1998 in Pflegebehandlung ins Katharinen-Stift in Mönchengladbach verlegt wurde. Sie befindet sich infolge eines schweren Schädel-Hirn-Traumas in einem sogenannten persistierenden vegetativen Zustandsbild ("apallisches Syndrom"). Sie reagiert nur noch durch basale, vegetative Funktionen und Reflexe und ist nicht in der Lage, am Leben aktiv teilzunehmen.
6Die Beklagte zu 2. leistete vorprozessual auf Fahrtkosten und Aufwendungen für eine Haushaltshilfe aus dem Jahr 1998 und 1999 4.466,05 DM sowie auf ein Schmerzensgeldverlangen der Klägerin einen Teilbetrag von 100.000 DM.
7Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden in einem Haftungsumfang von 75 % in Anspruch.
8Dazu hat sie behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit einer unangepassten Geschwindigkeit von jedenfalls 63 km/h auf dem S. weg gefahren. Dieses Tempo sei wegen der Witterungs- und Lichtverhältnisse nicht angepasst gewesen. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der Beklagte zu 1. die Kollision zeitlich und räumlich vermeiden können.
9Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Unfall sei überwiegend von dem Beklagten zu 1. verschuldet worden.
10Sie hat als Ersatz für Fahrt- und Medikamentenkosten weitere 459,00 DM verlangt. Darüber hinaus hat sie als Ersatz für Haushaltshilfeaufwendungen Zahlung eines weiteren Betrages von 1.080,00 DM betreffend die Monate bis März 2000 mit der Begründung geltend gemacht, in dieser Zeitspanne seien ihr kranker Ehemann sowie ihre beiden Söhne zu versorgen gewesen. Die Klägerin hat, ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300.000 DM als Ausgangsbetrag als angemessen erachtet.
11Die Klägerin hat beantragt,
121.
13die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 459,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
142.
15die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.080,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
163.
17die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, zu zahlen,
184.
19festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ausgleich von 75 % aller weiteren materiellen sowie immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10. Dezember 1997 in 41199 Mönchengladbach, S weg, Höhe Haus Nr. verpflichtet sind.
20Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
21Sie haben behauptet, der Unfall sei auf das unachtsame Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h gefahren. Als er sich der Höhe der Bäckerei bis auf wenige Meter genähert gehabt habe, habe er plötzlich einen Schatten auf der Fahrbahn wahrgenommen. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können. Die Klägerin sei aufgeregt und in Eile gewesen. Sie habe uneingeschränkte Sichtmöglichkeiten gehabt und sein Fahrzeug sehen müssen. Der Zusammenstoß wäre auch dann eingetreten, wenn der Beklagte zu 1. die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.
22Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. vom 24. April 2001 durch die angefochtene Entscheidung unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten in der Hauptsache verurteilt, an die Klägerin Beträge in Höhe von 408,00 DM sowie 960,00 DM und ein Schmerzensgeld von weiteren 170.000,00 DM zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis im Umfang von 2/3 ausgesprochen.
23Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden und auf Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3. Dem Beklagten zu 1. sei ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weil er entgegen § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO auf dem S.weg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h gefahren sei. Er hätte wegen der Dunkelheit und der regennassen Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen. Außerdem habe er zu spät auf die nach den Sichtverhältnissen erkennbare Klägerin reagiert.
24Nach den Feststellungen des Sachverständigen N. hätte der Beklagte zu 1. den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er nicht schneller als 50 km/h gefahren wäre und bereits dann reagiert hätte, als die Klägerin etwa 60 % der Fahrbahnbreite des Gegenverkehrs überquert gehabt hätte. Dem Einwand der Beklagten, das Unfallereignis wäre auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetreten, sei entgegenzuhalten, dass dann zumindest an eine Abmilderung der Kollisionsfolgen zu denken wäre. Entscheidend sei aber die verspätete Reaktion des Beklagten zu 1. Er habe nach den Feststellungen des Sachverständigen N. erst dann reagiert, als er sich rechnerisch noch 23,7 m bis 25,2 m von der Unfallstelle entfernt befunden habe. Hingegen habe der Anhalteweg bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 50 km/h bei nasser Fahrbahn knapp 30 m betragen. Insbesondere eine gegenüber dem Haus Nr. angebrachte Straßenlaterne habe eine Sichtweite von deutlich mehr als 30 m zugelassen. Zudem habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Straße ab einer Entfernung von gut 150 m überschaubar sei.
25Der Zeuge K., der in einer Entfernung von etwa 200 m bis 300 m hinter dem Beklagten zu 1. hergefahren sei, habe am linken Fahrbahnrand die von der Außenbeleuchtung der Bäckerei erfaßte Klägerin wahrgenommen. Sie habe auf dem Parkstreifen vor der Bäckerei gestanden. Sie sei dann über die Straße gelaufen und vor dem roten Astra verschwunden.
26Nach dieser Aussage stehe jedenfalls fest, dass der Fahrer hinter dem Beklagten zu 1. die Klägerin schon vor der Bäckerei habe sehen können. Dass auch der Beklagte zu 1. insoweit eine rechtzeitige Sichtmöglichkeit gehabt habe, liege schon deswegen nahe, weil er die von links nach rechts überquerende Klägerin vor Erreichen der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst habe. Der Sachverständige N. habe festgestellt, dass es unmittelbar zu dem Unfall gekommen sei, als die Klägerin von der Begrenzungslinie des Parkstreifens aus die Fahrbahn ca. 10 m weit betreten gehabt habe.
27Allerdings treffe auch die Klägerin ein nicht unerheblicher Fahrlässigkeitsvorwurf, weil sie gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen habe. Sie sei bei Dunkelheit und nasser Straße in dunkler Kleidung eilig und bepackt über die Straße gelaufen, ohne den für sie erkennbaren Pkw des Beklagten zu 1. passieren zu lassen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen N. hätte sie den Unfall vermieden, wenn sie den für sie deutlich von rechts aufgrund der eingeschalteten Scheinwerfer erkennbaren Pkw des Beklagten zu 1. hätte vorbeifahren lassen. Als sie vermutlich die Fahrbahn betreten habe, sei für sie der von rechts nähernde Pkw des Beklagten zu 1. noch 58 m bis 65 m weit von der Unfallstelle entfernt und somit deutlich in ihrem Sichtbereich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin ein nicht unerhebliches Überquerungstempo in der Unfallphase vorgelegen habe. Berechnen lasse sich dieses Tempo jedoch nicht. Ob die Klägerin über die Straße gelaufen sei, lasse sich auch anhand der Zeugenaussagen nicht eindeutig belegen. Schließlich habe die Klägerin auch nicht die ca. 100 m weit von der Unfallstelle entfernte sogenannte Fußgängerfurt benutzt.
28Auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 stehe der Klägerin wegen ihrer materiellen Schäden ein Anspruch von weiteren 408,00 DM für Fahrtkosten und Medikamente sowie von weiteren 960,00 DM als Ersatz für Haushaltshilfekosten in der Zeit von Januar bis März 2000 zu.
29Schließlich seien die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 170.000,00 DM verpflichtet. Unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens mache der der Klägerin insgesamt zustehende Betrag den Umfang von 270.000,00 DM aus, auf den die Beklagten bereits 100.000,00 DM gezahlt hätten. Die Klägerin sei aufgrund des Unfallereignisses zum Schwerstpflegefall geworden und nach den eingetretenen Verletzungen sei nach Auskunft der Ärzte eine Besserung ihres Zustandsbildes nicht eingetreten.
30Der Antrag auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden sei gleichfalls in Höhe von 2/3 begründet. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin und ihre Pflegebedürftigkeit noch weiter verschlechterten.
31Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel.
32Sie machen geltend, es sei lediglich eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung festzustellen, die wegen des überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin auf 1/3 reduziert sei. Die hinsichtlich ihrer Höhe nicht bestrittenen materiellen Schäden verringerten sich deshalb in der Hauptsache auf den Betrag von 480,00 DM. Mangels einer Verschuldenshaftung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
33Der Feststellungsausspruch sei hinsichtlich der materiellen Schäden ebenfalls auf die Haftung im Umfang von 1/3 zu beschränken und mit dem Vorbehalt des Rechtsübergangs auf Träger der Sozialversicherung zu versehen.
34Das Verhalten der Klägerin könne nur als eine bodenlose Leichtfertigkeit bezeichnet werden. So sei sie nach den Zeugenaussagen in hektischer Eile gewesen und sei quer in Schrägrichtung nach rechts über die Straße geeilt, ohne den nahen Fußgängerüberweg zu benutzen. Da der Zeuge K. zu dem eigentlichen Vorgang des Überquerens der Fahrbahn keine Erinnerung gehabt habe, bringe seine Aussage keine sicheren Erkenntnisse, wie die Klägerin sich nach dem Loslaufen vom Parkstreifen auf der Straße bis zu dem Zusammenstoß bewegt habe. Darin liege ein erheblicher Unsicherheitsfaktor für die Prämissen zur Weg-Zeit-Berechnung der Gutachter, der durch das Landgericht nicht erkannt worden sei.
35Auch zu dem Bewegungsprofil des Pkw seien nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch nur teilweise gesicherte Erkenntnisse zu gewinnen gewesen. Es lasse sich u. a. nicht ausschließen, dass der Kollisionsort tatsächlich weiter gegen die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. als durch den Sachverständigen N. angenommen vorverlagert gewesen sei.
36Gegen die gutachterlich ermittelte und geschätzte Ausgangsgeschwindigkeit seien den Beklagten keine konkreten Einwendungen möglich. Allerdings sei im Zusammenhang mit der Vermeidbarkeitsberechnung des Sachverständigen N. der Ansatz der Reaktionszeit von 1 Sekunde anzugreifen, da der Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt 28 Jahre alt gewesen sei und eine gute Reaktionsfähigkeit besessen habe. Da die tatsächliche Laufgeschwindigkeit der Klägerin nicht mehr exakt zu bestimmen sei, sei dem Landgericht anzulasten, dass es die Vornahme eigener Berechnungen unterlassen und auch keine Alternativen durch den Gutachter habe durchrechnen lassen.
37Überdies sei entgegen der Unterstellung des Landgerichts nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. dieselben Beobachtungsmöglichkeiten gehabt habe wie der Zeuge K., der sich noch ein ganzes Stück hinter dem Pkw des Beklagten zu 1. befunden habe. Auch sei der Auffälligkeitswert einer vor einem beleuchteten Schaufenster wartenden Person gering, da das Auge primär die wesentlich hellere Lichtquelle beim flüchtigen Blick nach links erkenne, nicht aber eine dunkel gekleidete Person, die von der "falschen" Seite her beleuchtet werde.
38Aufgrund der sicher feststellbaren Umstände und derjenigen, die zugunsten der Beklagten bei der Verschuldensfrage und -kausalität zu unterstellen seien, sei nicht zu widerlegen, dass zumindest ein heftiger Zusammenstoß mit der Klägerin auch bei Einhaltung der Geschwindigkeit von 50 km/h und bei Reaktion unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eines Kraftfahrers nicht zu vermeiden gewesen wäre.
39Bei der Abwägung gemäß § 254 BGB falle die grob verkehrswidrige Überquerung der Straße durch die Klägerin sehr viel stärker ins Gewicht als die Betriebsgefahr des ordnungsgemäß beleuchteten und gut sichtbaren Pkw des Beklagten zu 1.. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Klägerin im Vergleich zu den Beklagten mit einem doppelt so hohen Anteil der Schadensfolgen zu belasten.
40Überdies sei der Zweck des Schmerzensgeldes wegen der Art des körperlichen Zustandes der Klägerin im Wachkoma weitgehend überhaupt nicht zu erreichen. Unter Berücksichtigung der der Klägerin verbliebenen Empfindungsmöglichkeiten erscheine ein Schmerzensgeld von 300.000,00 DM bei voller Haftung unangemessen.
41Die Beklagten beantragen,
42unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
431. soweit sie verurteilt sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von mehr als 480,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen, und
442. soweit festgestellt wird, dass sie verpflichtet sind, soweit Ansprüche nicht auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, der Klägerin als Gesamtschuldner mehr als ein Drittel aller weiteren materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10. Dezember 1997 in Mönchengladbach auf dem S weg in Höhe des Hauses Nr. zu ersetzen.
45Die Klägerin beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zueigen und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.
48Der Senat hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Dazu wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 15. November 2002 (Bl. 360 ff.) sowie auf das Protokoll der Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin vom 26. Mai 2003 (Bl. 439 ff.) verwiesen.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
51I.
52Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit die Beklagten sich gegen die durch das Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung mit dem Einwand wenden, zu ihren Lasten könne nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung nur ein Mitverursachungsanteil von 1/3 in Ansatz gebracht werden. Auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1. die Entstehung des streitigen Zusammenstoßes mit der Klägerin überwiegend verursacht und verschuldet hat. Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände ist es auch unter Berücksichtigung des auf die Klägerin entfallenden Mitverschuldensanteils nicht gerechtfertigt, von der in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten abzuweichen.
53Ohne Erfolg bleibt die Berufung darüber hinaus hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes von weiteren 170.000 DM, entsprechend 86.919,62 EUR. Die Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, der Zweck des Schmerzensgeldes sei bei der Art des körperlichen Zustandes der Klägerin weitgehend nicht zu erreichen.
54Das Rechtsmittel der Beklagten gibt nur hinsichtlich des sich auf die materiellen Schäden der Klägerin beziehenden Feststellungstenors der angefochtenen Entscheidung Anlass zu einer Abänderung. Das Landgericht hat insoweit den gesetzlichen Forderungsübergang auf Träger der Sozialversicherungen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X nicht beachtet. Dieses Teilobsiegen wirkt sich indes nicht zugunsten der Beklagten bei der Entscheidung über die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten aus.
55Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
56II.
571.a) Die zugunsten der Klägerin einschlägigen Anspruchsgrundlagen sind in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt (Bl. 7 U.A.; Bl. 240 R. d. A.). Die Beklagten sind der Klägerin insbesondere auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Denn der Beklagte zu 1. hat bei der Annäherung an die spätere Unfallstelle in der Dunkelheit und auf regennasser Straße in gravierender Weise die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt. Er hat gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er auf dem S. weg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h gefahren ist. Fraglich ist schon, ob er wegen der ungünstigen äußeren Umstände überhaupt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf dem S.weg hätte fahren dürfen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten diese Frage bejahte, änderte dies nichts an der Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 %. In diesem Zusammenhang ist dem Beklagten zu 1. auch ein unfallursächliches Beobachtungsverschulden anzulasten. Seiner Aufmerksamkeit ist die konkrete Gefahrensituation entgangen, die sich daraus ergab, dass die Klägerin in Höhe der Bäckerei T. die ca. 4,5 m breite linke Fahrspur des S.weges in einer Laufbewegung überquerte und dabei direkt in die Fahrtrichtung des durch ihn gesteuerten Pkw Marke Opel Astra hineinlief. Obwohl der Annäherungsvorgang der Klägerin wegen der Beleuchtungssituation an der Unfallstelle trotz Dunkelheit für den Beklagten zu 1. auch aus großer Entfernung erkennbar war, hat er die Klägerin nach eigenen Angaben erst zu einem Zeitpunkt als plötzliches Hindernis wahrgenommen, als sie maximal 15 m von der Front seines Fahrzeuges entfernt war. In dieser Phase des vorkollisionären Geschehens hatte der Beklagte zu 1. als Folge seiner verspäteten Wahrnehmung keine Möglichkeit mehr, durch eine Vollbremsung oder auf andere Weise einen Frontalzusammenstoß mit der Klägerin zu vermeiden.
58b) Zwar lässt sich nachträglich nicht mehr im Detail aufklären, mit welcher Laufgeschwindigkeit die Klägerin die Straße überquert hat und ob sie bis zu dem letzten Moment des vorkollisionären Geschehens die Bewegungsgeschwindigkeit eingehalten hat, die sie bei dem Passieren der linken Fahrbahn des S.weges inne hatte. Ebenso wenig ist im Nachhinein zweifelsfrei zu ermitteln, wo sich genau auf der durch den Beklagten zu 1. benutzten rechten Fahrspur der Unfall zugetragen hat. Es lässt sich indes mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass er die Kollision räumlich hätte vermeiden können, wenn er nicht schneller als 50 km/h gefahren wäre und er dabei die nach der Verkehrssituation gebotene Aufmerksamkeit hätte walten lassen.
592.
60Andererseits trifft auch die Klägerin entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 11, 12 UA; Bl. 242, 242 R. d. A.) ein nicht unerheblicher Fahrlässigkeitsvorwurf. Sie hat gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Bestimmung haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kürzestem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten und - wenn die Verkehrslage es erfordert - unter anderem nur an Kreuzungen oder Einmündungen. Die dunkel gekleidete Klägerin hat trotz Dunkelheit und nasser Straße mit Getränkedosen und Brötchentüten bepackt in einer Situation der Eile den gescheiterten Versuch unternommen, mit offenen Frotteehausschuhen den an der Unfallstelle über 8 m breiten S.weg in einer Laufbewegung zu überqueren, obwohl der von rechts herannahende Pkw Opel Astra des Beklagten zu 1. für sie deutlich sichtbar war. Unstreitig hatte dieser das Abblendlicht eingeschaltet. Darüber hinaus steht fest, dass die Klägerin die Straße nicht auf dem kürzesten Weg, sondern in einer - wenn auch möglicherweise nicht sehr ausgeprägten - Schrägrichtung überquert hat. Da sie seinerzeit in der Nähe der Unfallstelle auf der K.straße in Mönchengladbach wohnhaft war, war es für sie zumutbar, den S.weg an der - aus ihrer Bewegungsrichtung gesehen - linksseitigen Einmündung der K.straße zu überqueren. Dort befand sich - entgegen der durch das Landgericht getroffenen Feststellung - zwar keine Fußgängerfurt. Jedoch war dort eine Mittelinsel für Fußgänger angelegt, die der Klägerin ein abschnittsweises Überqueren der breiten Fahrbahn des S.weges ermöglicht hätte.
613.
62In Widerspruch zu der durch das Landgericht vertretenen Ansicht ist der Senat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen K. der Überzeugung, dass die Klägerin die linke Fahrspur des S.weges in einer Laufbewegung überquert hat, wenn auch ihre genaue Bewegungsgeschwindigkeit nicht mehr aufzuklären ist und auch Anhaltspunkte für die Annahme sprechen, dass sie kurz vor dem Anprall gegen die Front des Pkw des Beklagten zu 1. entweder zum Stillstand gekommen war oder sich nur noch mit einer geringen Geschwindigkeit fortbewegte.
63III.
64Das Landgericht hat ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. eingeholt, welches dieser unter dem Datum des 24. April 2001 (Bl. 181 ff. d. A.) erstattet hat. Darüber hinaus hat das Landgericht Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben, wobei der Aussage des unbeteiligten Unfallzeugen K. eine zentrale Bedeutung zukommt. In dem Ermittlungsverfahren 22 Js 139/98 StA Mönchengladbach hatte bereits der DEKRA-Sachverständige L. unter dem Datum des 9. Januar 1998 ein verkehrsunfallanalytisches Gutachten erstattet.
651. Bereits der Sachverständige N. hat eine räumliche Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens angenommen, wenn der Beklagte zu 1. keine höhere Annäherungsgeschwindigkeit als 50 km/h eingehalten und er bereits dann auf dem Bewegungsvorgang der die linke Fahrspur des S.weges überquerenden Klägerin reagiert hätte, als sie die Breite dieser Spur bereits zu 60 % hinter sich gelassen hatte (Bl. 208 d. A.; Position VF der Klägerin, Zeichnung Bl. 209 d.A.). Als Ort der Kollision sind beide Gutachter übereinstimmend von der Annahme ausgegangen, dieser sei mit der Höhe der Fundstelle der ersten Gegenstände auf der Straßenoberfläche in Verbindung zu bringen, welche die Klägerin zuvor in der Bäckerei T. gekauft und sodann nach der Bekundung der Zeugin B. ohne die Benutzung einer Einkaufstasche auf dem Arm vor sich hergetragen hatte (Bl. 142 d.A.). Die Sachverständigen N. und L. sind somit von der Annahme ausgegangen, dass sich der Zusammenstoß ca. 4 m - gegen die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen - vor einem Gullydeckel in Höhe eines auf dem rechten Parkstreifen abgestellten Pkw Mazda ereignet hat (vgl. Zeichnung N., Bl. 209 d. A.; Zeichnung L., Bl. 54 Beiakte). Beide Sachverständige haben darüber hinaus für die Klägerin eine nicht zu vernachlässigende Eigengeschwindigkeit, bzw. ein nicht unerhebliches Überquerungstempo in der Unfallphase angenommen (Bl. 45 Beiakte; Bl. 204 d. A.). Insoweit hat der Sachverständige L. eine durchgehende Laufgeschwindigkeit der Klägerin von 2,4 m/sek. und der Sachverständige N. eine solche von 3 m/sek. zugrundegelegt.
662. Der durch den Senat beauftragte Sachverständige S. hat anlässlich der Erläuterung seines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens vom 15. November 2002 dargelegt, je langsamer die Bewegungsgeschwindigkeit der Fußgängerin gewesen sei, desto größer sei die Vermeidungsmöglichkeit für den Pkw-Fahrer gewesen (Bl. 440 Rs d. A.). Mit anderen Worten: Je schneller die Klägerin sich über die linke Fahrspur auf den späteren Kollisionsort zubewegte, desto geringer wurde für den Beklagten zu 1. die Möglichkeit zu einer räumlichen Vermeidung eines Zusammenstoßes. Wie noch darzulegen sein wird, steht nach der Bekundung des Zeugen K. fest, dass die Klägerin die linke Fahrspur des S.weges in einer Laufbewegung überquert hat, ohne dass sich im Nachhinein die genaue Fortbewegungsgeschwindigkeit ermitteln lässt. Die Sachverständigen N. und L. haben in Bezug auf die Fortbewegungsgeschwindigkeit von Fußgängerinnen im Alter der Klägerin auf Reihenuntersuchungen verwiesen, nach welchen für Frauen im Alter zwischen 40 und 50 Jahren für die Bewegungsform "schnelles Gehen" Werte zwischen 1,8 m/sek. und 2 m/sek. und für die Bewegungsform "Laufen" Werte zwischen 2,5 m/sek. und 3,5 m/sek. in Ansatz zu bringen sind (vgl. Diagramm Bl. 67 Beiakte).
67Demnach hat der Sachverständige N. mit 3 m/sek. für die Klägerin eine Fortbewegungsgeschwindigkeit im oberen Bereich der theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeiten in Ansatz gebracht. Selbst für diese - dem Beklagten zu 1. günstige - Variante hat der Sachverständige N. eine räumliche Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens bejaht, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten worden wäre und eine regelrechte Reaktion des Beklagten zu 1. vorgelegen hätte.
683.a) Ausweislich ihrer Berufungsbegründung erheben die Beklagten keine konkreten Einwendungen gegen die durch die Sachverständigen N. und L. ermittelte Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw des Beklagten zu 1. von 63 km/h bis 72 km/h (Bl. 274, 275 d. A.). Im Hinblick auf die durch sie vorgebrachten Bedenken gegen die Authentizität des durch den Sachverständigen N. ermittelten Kollisionsortes und wegen der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bestimmung der Laufgeschwindigkeit der Klägerin hat sich der Senat veranlasst gesehen, ein weiteres unfallanalytisches Gutachten einzuholen.
69b) Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 15. November 2002 in Verbindung mit seiner mündlichen Anhörung im Termin am 26. Mai 2003 vermag der Berufung der Beklagten indes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ist auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme für alle in Betracht kommenden Varianten des vorkollisionären Geschehens erwiesen, dass der Beklagte zu 1. den Zusammenstoß mit der Klägerin räumlich hätte vermeiden können, wenn er sich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem S.weg fortbewegt und mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf das Gefahrensignal reagiert hätte, welches von der die linke Fahrspur des S.weges in einer Laufbewegung überquerenden Klägerin ausging. Die Tatsache, dass die Klägerin jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Profilraumes des von rechts herannähernden Pkw des Beklagten zu 1. auf der rechten Fahrspur in einer Laufbewegung war, steht nach der Aussage des unbeteiligten Unfallzeugen K. ebenso fest wie der Umstand, dass die Ausgangsposition der Klägerin auf dem Parkstreifen vor der Bäckerei T. und der sich daran anschließende Beginn ihres Laufes über die Straße für den Beklagten zu 1. auch aus einer Entfernung von über 200 m trotz der Dunkelheit frühzeitig erkennbar war. Deshalb hat der Sachverständige S. im Rahmen seiner gutachterlichen Ausführungen auch zu Recht die Bekundungen des Zeugen K. berücksichtigt (Bl. 382, 389, 395 d. A.).
704. Die durch die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vorgebrachten Bedenken gegen den Beweiswert der Bekundungen des Zeugen sind nicht stichhaltig (Bl. 272, 273 d. A.).
71Der Zeuge hat anschaulich eine durchgehende Laufbewegung der Klägerin geschildert (Bl. 164/166 d. A.). Zwar konnte der Zeuge zu der konkreten Laufgeschwindigkeit und der genauen Laufrichtung der Klägerin - ob senkrecht oder quer - keine Angaben machen (Bl. 166 d. A.). Jedoch enthält seine Aussage im Übrigen so viele Detailangaben zu dem fraglichen Unfallhergang, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Zeuge einen authentisch erlebten Geschehensablauf zuverlässig wiedergegeben hat.
72a) Die Darstellung des Zeugen, die Klägerin sei an ihrem ursprünglichen Standort auf dem Parkstreifen vor der Bäckerei wegen der Ladenbeleuchtung wahrnehmbar gewesen (Bl. 163 unten d.A.), findet eine Stütze in dem zu den Akten gelangten Lichtbild-Material. Das von der Polizei gefertigte Lichtbild mit der laufenden Nr. 10 (Bl. 30 oben BA) macht deutlich, dass die Ladenbeleuchtung bei Dunkelheit einen Lichtschein auf beide Fahrspuren des S.weges wirft. Hinzu kommt ein sich über die gesamte Hausbreite erstreckendes Transparent, das auf dem durch den Sachverständigen L. mit der laufenden Nr. 13 gefertigten Lichtbild ansatzweise zu erkennen ist (Bl. 61 oben d.A.). Zudem ist es auf dem durch den Sachverständigen N. reproduzierten Foto H (Bl. 199 d.A.) sichtbar. Nach den Bekundungen des Zeugen S. (Bl. 155 d.A.) sowie der Zeugin P. (Bl. 158 d.A.) ist davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt die Außenbeleuchtung der Bäckerei eingeschaltet war. Die Beleuchtung geht nach der Erinnerung der Zeugin P. automatisch an, wobei sie meinte, sie sei spätestens auf 6.30 Uhr gestellt gewesen (Bl. 158 d.A.). Da zum Unfallzeitpunkt kurz nach 6 Uhr 30 die Bäckerei bereits geöffnet war, spricht alles für die Annahme, dass auch die Außenbeleuchtung bereits in Funktion war.
73b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der S.weg im Bereich der mutmaßlichen Unfallstelle rechts von einer Straßenlaterne ausgeleuchtet war. Diese findet sich in der polizeilichen Verkehrsunfallskizze auf der Höhe des mutmaßlichen Kollisionsortes eingetragen (Hülle Bl. 22 BA). Auch hat der Zeuge S. bei seiner Befragung durch das Landgericht die Existenz dieser Laterne erwähnt (Bl. 154 unten d.A.). Aufgrund dieser Gegebenheiten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge K. trotz der Dunkelheit und der dunklen Kleidung der Klägerin in der Lage war, in der durch ihn geschilderten Weise das Unfallgeschehen zu verfolgen. Soweit der Zeuge S. angegeben hat, die linke Seite der Straße sei von der Laterne nicht gut ausgeleuchtet gewesen (Bl. 154 unten d.A.) hat er nach Lage der Dinge den Beleuchtungseffekt durch den Bäckereibetrieb unberücksichtigt gelassen.
74c)
75Darüber hinaus findet die Aussage des Zeugen K. eine Bestätigung in den Feststellungen, die der Sachverständige S. am Unfallort hinsichtlich der Sichtverhältnisse bei Dunkelheit aus der Perspektive des Beklagten zu 1. getroffen hat. Er hat ermittelt, dass eine dunkel gekleidete Person beim Queren der Fahrbahn, auch in einem der Bäckerei vorgelagerten Bereich, aufgrund der sich gegenüberliegenden Beleuchtungen, den Straßenlaternen rechts einerseits und der Bäckerei links andererseits, aus über 200 m Entfernung erkennbar ist (Bl. 390 d.A.). Dies hat er anhand der Lichtbilder veranschaulicht, die er am Unfallort bei Dunkelheit und Regennässe gefertigt und anlässlich seiner Anhörung durch den Senat zu den Akten gereicht hat (Hülle Bl. 442-443 d. A.).
76In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige, die unter anderem auch auf den Angaben des Zeugen K. beruht, ist angegeben, dieser sei ca. 15 m bis 20 m hinter dem Beklagten zu 1. in gleicher Richtung hergefahren (Bl. 1 Beiakte). Demgegenüber steht die Darstellung des Zeugen anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht, er sei vor dem Unfall etwa 200 m oder 300 m hinter dem roten Astra des Beklagten hergefahren (Bl. 163 d. A.). Der Zeuge hat bei seiner Befragung durch das Landgericht eingeräumt, er sei im Schätzen von Entfernungen nicht besonders gut (Bl. 166 d. A.). Selbst wenn der Zeuge K. in einer Entfernung von über 200 m hinter dem Pkw des Beklagten zu 1. gefahren wäre, stünde jedenfalls nach den Ermittlungen des Sachverständigen S. fest, dass er auch aus dieser Distanz den gesamten durch ihn geschilderten Bewegungsverlauf der Klägerin von der Startposition auf den Parkstreifen vor der Bäckerei bis hin zum Zusammenstoß verfolgen konnte.
77d)
78Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht ergibt sich aus der Schilderung des Zeugen K., dass die Klägerin, nachdem sie ihren Standort am Rand des linken Parkstreifens verlassen hatte, durchgehend über die linke Fahrspur jedenfalls bis an den Anfang des Profilraumes des sich nähernden Pkw des Beklagten zu 1. gelaufen ist. Denn der Zeuge hat konstant eine Laufbewegung der Klägerin bis zu dem Zeitpunkt geschildert, als er gleichzeitig mit dem Aufleuchten der Bremslichter an dem Opel Astra beobachtete, dass die "Fußgängerin ... hochgeschleudert wurde" (Bl. 163, 167 d. A.). Die Tatsache, dass der Zeuge die Klägerin zunächst nur als Schatten wahrgenommen hat, erklärt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin zu Beginn ihres Laufes von der linken Straßenseite aus keiner Frontalbeleuchtung ausgesetzt war, sondern sich ihr Körper nur als eine Silhouette vor der Hintergrundbeleuchtung der Bäckerei abzeichnete. Auch dieser Umstand lässt sich anhand des durch den Sachverständigen S. gefertigten Lichtbildes Nr. 3 verifizieren, welches Passanten vor der Bäckerei T. ebenfalls nur silhouettenhaft darstellt (Bl. 443 d. A.).
79e)
80Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht kann nach den Lichtverhältnissen zum Unfallzeitpunkt auch keine Rede davon sein, der Beklagte zu 1. sei durch das nahe Schaufenster der Bäckerei und die Geschäftsreklame geblendet worden (Bl. 429 d. A.). Eine Blendwirkung entsteht erfahrungsgemäß nur dann, wenn die Augen einer Person einer starken Lichtquelle ausgesetzt sind, welche mehr oder minder frontal in das Sichtfeld eindringt. Die durch den Sachverständigen S. gefertigten Lichtbilder lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass aus der Bewegungsrichtung des Beklagten zu 1. und des Zeugen K. gesehen der von der Bäckerei ausgehenden Lichteinfall rechtwinklig von links den Bereich beleuchtete, auf dem sich die Klägerin der späteren Unfallstelle näherte. Da nach den weiteren Angaben des Zeugen zum Unfallzeitpunkt kein Gegenverkehr herrschte (Bl. 148 d. A.), schied auch eine Blendwirkung durch entgegenkommende Fahrzeuge aus.
81f)
82Die Beklagten machen auch ohne Erfolg geltend, der Zeuge K. habe wegen seiner im Vergleich zu dem Beklagten zu 1. größeren Ausgangsentfernung im Zusammenhang mit der Fortbewegung der Klägerin Vorgänge beobachten können, deren Wahrnehmung dem Beklagten zu 1. wegen zu dichter Annäherung an die Unfallstelle nicht möglich gewesen sei (Bl. 276, 277 d. A.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. hat der Beklagte zu 1. zu einem Zeitpunkt auf den Anblick der Klägerin reagiert, als er mindestens 14,5 m von dem späteren Ort des Zusammenstoßes entfernt war (Bl. 35, 38 d. A.). Wie noch darzulegen sein wird, reagierte der Beklagte zu 1. nach den Erkenntnissen des Sachverständigen S. viel zu spät auf das Gefahrensignal der sich von links nähernden Klägerin. Selbst für den Ort der verspäteten Reaktion war nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial das Sichtfeld des Beklagten zu 1. nach links hin nicht so eingeengt, dass ihm die Wahrnehmung der Startposition der Klägerin auf dem linken Parkstreifen und die Aufnahme ihres Laufes über die linke Fahrspur nicht mehr möglich gewesen wäre.
83g)
84Der Sachverständige S. ist im Rahmen seiner Unfallrekonstruktion zu der Erkenntnis gelangt, dass zum Kollisionszeitpunkt die Klägerin mit hoher Sicherheit entweder nur noch eine geringe Geschwindigkeit hatte oder sogar stand (Bl. 401 d.A.). Zwar hat der Zeuge K. nichts davon zu berichten gewusst, dass die Klägerin gegen Ende ihrer Laufbewegung deutlich verlangsamte oder kurz vor der Kollision sogar anhielt. Indes ist auch dieser Umstand nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der das vorkollisionäre Geschehen betreffenden Schilderung des Zeugen aufkommen zu lassen. Denn er war von seiner Sichtposition aus nicht durchgehend in der Lage, die Bewegung der Klägerin über die rechte Fahrspur des S.weges hinweg kurz vor der Kollision zu verfolgen. Er hat anschaulich geschildert, wie nach seiner Beobachtung "die Fußgängerin ... dann vor dem roten Astra verschwunden" ist. Seine nächste Wahrnehmung, die der Zeuge bekundet hat, betraf dann das Geschehen, als "die Fußgängerin ganz rechts außen von dem Fahrzeug erfasst und hochgeschleudert wurde" (Bl. 164, 165 d. A.).
85Im Übrigen kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahinstehen, ob die Klägerin - weil möglicherweise von dem Anblick des dicht aufgerückten Pkw des Beklagten zu 1. überrascht - in einer Schreckreaktion ihre Laufgeschwindigkeit vermindert hat oder sie gänzlich zum Stillstand gekommen ist. Denn es steht nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S. - ebenso wie nach denjenigen des Sachverständigen N. - nicht die zeitliche Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens in Rede, sondern maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die durch beide Sachverständige getroffene Feststellung der räumlichen Vermeidbarkeit des Kollisionsereignisses.
865. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. November 2002 sind weder die tatsächliche Kollisionsstelle noch die Laufgeschwindigkeit der Klägerin exakt ermittelbar (Bl. 401 d. A.). Aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten ergeben sich für die Unfallrekonstruktion drei Bewegungszonen der Klägerin, die der Sachverständige in seinen zeichnerischen Darstellungen (Anlagen 9 und 10; Bl. 412, 413 d. A.) wiedergegeben hat und die dort mit den Ziffern I, II und III gekennzeichnet sind (Bl. 412, 413 d. A.).
87a) Wie der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung angegeben hat, ist die Variante III, auszuschließen bei welcher die Klägerin in senkrechter Bewegungsrichtung zu der Front des Bäckereigeschäftes den vorgelagerten Geh- und Radweg nebst dem angrenzenden Parkstreifen - aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen - hinter einem auf dem Streifen abgestellten Pkw Ford Fiesta hätte überqueren müssen, um sodann in einer ausgeprägt schrägen Laufrichtung den beiden alternativ in Betracht kommenden Durchgangsmöglichkeiten zuzustreben, die sich zwischen auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Fahrzeugen ergaben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. wäre die nur 1,55 m bis 1,60 m große Klägerin aus der Sicht des Zeugen K. zunächst durch den Pkw Ford Fiesta verdeckt gewesen (Bl. 389 d. A.). Da der Zeuge indes eine Wahrnehmungssituation geschildert hat, bei der er von vornherein einen ungehinderten Blick auf die Klägerin beginnend mit ihrer ursprünglichen Ausgangsposition auf dem linken Parkstreifen hatte, ist davon auszugehen, dass sie entsprechend den zeichnerischen Bewegungsalternativen Nr. 3 und Nr. 4 (gestrichelte Linien) seitlich vom Eingang der Bäckerei versetzte vor dem dort abgestellt gewesenen Pkw Ford Fiesta ihre Laufbewegung auf die Fahrbahn des S.weges angetreten hat (Zeichnungen des Sachverständigen S., Bl. 412, 413 d. A.).
88b) Im Übrigen lässt sich der durch den Sachverständigen nur theoretisch angenommene Bewegungskorridor III auch nicht mit der Lage der am Unfallort aufgefundenen Gegenstände vereinbaren, welche die Klägerin bei dem Zusammenstoß an ihrem Körper trug. Diese hätten dann ausnahmslos alle - teilweise in einer Entfernung von mehr als 8 m - vor einer hypothetischen Kollisionsstelle in der Zone III gelegen.
89IV.
90Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen S. hat der Beklagte zu 1. für alle realistischerweise in Betracht kommenden Bewegungsvarianten und Annäherungsgeschwindigkeiten der Klägerin zu spät auf deren Anblick reagiert. Auch er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und im Falle einer rechtzeitigen Reaktion des Beklagten zu 1. eine räumliche Vermeidbarkeit des Kollisionsereignisses gegeben war.
911.
92Auch nach den Darlegungen des Sachverständigen S. ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. - ebenso wie durch die Sachverständigen N. und L. ermittelt - sich mit einer Geschwindigkeit zwischen 63 km/h und 72 km/h der späteren Unfallstelle genähert hat. Da nur der untere Grenzwert dieser Geschwindigkeitsbandbreite als gesichert angesehen werden kann, darf bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände auch nur einer Annäherungsgeschwindigkeit von 63 km/h zu Lasten des Beklagten zu 1. Berücksichtigung finden.
93Zwar hat der Sachverständige S. in seinem schriftlichen Gutachten die Annäherungsgeschwindigkeit des Pkw mit 67 km/h bis 73 km/h angegeben (Bl. 388 d. A.). Er hat aber bei seiner mündlichen Anhörung angegeben, den Achsabstand des Pkw Opel Astra nicht berücksichtigt zu haben. Da er andererseits nicht sicher auszuschließen vermochte, dass die Reifen auf der Vorder- und Hinterachse gleichzeitig blockiert und damit eine Zeichnung hinterlassen haben, wäre nach seinen Angaben für den Fall eines derartigen Doppelblockierens die durch ihn angegebene Annäherungsgeschwindigkeit um die Länge des Bremsweges zu reduzieren, welche auf den Abstand der Fahrzeugachsen entfällt. Die sich daraus ergebende Mindergeschwindigkeit hat er mit 3 km/h bis 4 km/h beziffert (Bl. 440 d.A.). Damit bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Feststellung einer Mindestannäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. vor der Abbremsung in Höhe von 63 km/h.
942.
95Die Kollisionsgeschwindigkeit ist mit einem unteren Grenzwert von knapp über 50 km/h in Ansatz zu bringen, nachdem die Sachverständigen N. und L. insoweit einen Bereich zwischen 57 km/h bis 65 km/h angegeben haben und der Sachverständige S. - ohne Berücksichtigung der bei seiner mündlichen Anhörung gemachten Geschwindigkeitskorrektur - in seinem schriftlichen Gutachten einen Kollisionsbereich zwischen 55 km/h und 68 km/h eingegrenzt hat (Bl. 401 d. A.).
963.
97Bei seiner Unfallrekonstruktion hat der Sachverständige S. wegen der nicht mehr exakt ermittelbaren Laufgeschwindigkeit der Klägerin die Fortbewegungsalternativen "schnelles Gehen" (1,8 m/sek.) sowie "Laufen" (2,5 m/sek.) zugrundegelegt. Daraus ergeben sich zwei denkbare Möglichkeiten der Entwicklung des vorkollisionären Geschehens, die in den Anlagen 9 und 10 zu seinem schriftlichen Gutachten zeichnerisch dargestellt sind (Bl. 412, 413 d. A.).
98a)
99Für die erste Variante "schnelles Gehen" (Anlage 9) hat er eine räumliche Vermeidbarkeit für den Beklagten zu 1. auf der Grundlage einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h und einer rechtzeitigen Reaktion angenommen (Bl. 393 d. A.). Nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen ergab sich die Reaktionsaufforderung zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Klägerin auf den durch ihn gestrichelt dargestellten Wegen 3 und 4 die Position 3 und 4 (Anlage 9, Bl. 412 d.A.) erreicht hatte, also nach Betreten der 4,60 m breiten linken Fahrspur dort bereits einen Weg von 1,8 m zurückgelegt hatte (Bl. 394 d. A.). Tatsächlich hätte der Beklagte zu 1. im Falle dieser Variante erst reagiert, als die Klägerin mit den Positionen R 3 bzw. R 4 bereits die Höhe der gestrichelten Leitlinie des S.weges erreicht hatte und die Beteiligten nur noch einen Zeitraum zwischen 0,8 und 1 Sekunde von der Kollision trennte (Bl. 394 d. A.). Eine derartige Reaktion des Beklagten zu 1. wäre ohne jeden Zweifel verspätet erfolgt.
100b)
101Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls für den Beklagten zu 1. um so geringer war, je schneller sich die Klägerin auf die spätere Kollisionsstelle zubewegte. Zugunsten der Beklagten auszugehen ist deshalb von der durch den Sachverständigen S. ebenfalls berücksichtigten Bewegungsvariante "Laufen" mit 2,5 m/sek.. Diese liegt zwar um 0,5 m/sek. unter der durch den Sachverständigen N. berücksichtigten Laufgeschwindigkeit der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, kommen nach den einschlägigen Reihenuntersuchungen für Frauen im Alter zwischen 40 und 50 Jahren für die Bewegungsvariante "Laufen" Eckwerte zwischen 1,8 m/sek. und 3,5 m/sek. in Betracht. Daraus errechnet sich ein Mittelwert von 2,65 m/sek.. Das durch den Sachverständigen S. als maximale Laufgeschwindigkeit der Klägerin angenommene Tempo von 2,50 m/sek. liegt geringfügig unter diesem Mittelwert. Gegen die Berücksichtigung einer derartigen Annäherungsgeschwindigkeit der Klägerin bei ihrem Lauf über die linke Fahrbahn des S.weges bestehen keine Bedenken.
102Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens 47-jährige Klägerin aufgrund ihres adipösen Ernährungszustandes (ärztlicher Bericht der Klinik Holthausen vom 9. September 1998; Bl. 54 d. A.) bei einer Körpergröße von maximal 1,60 m unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht für eine übermäßig schnelle Fortbewegung prädestiniert war. Ganz abgesehen davon, dass sie sich auf offenen Frotteehausschuhen fortbewegte (Lichtbild Nr. 11, Bl. 30 Beiakte), trug sie die in der Bäckerei gekauften Waren auf den Armen vor sich her. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze handelte es sich dabei um insgesamt vier Getränkedosen, zwei Brötchentüten und eine Brottüte. Diese Last verhinderte eine freie Pendelbewegung der Arme als Unterstützung einer schnellen Laufgeschwindigkeit. Aus diesem Grund verbietet es sich, entsprechend dem Ansatz des Sachverständigen N. mit einer Fortbewegungsgeschwindigkeit von 3 m/sek. für die Klägerin einen Wert zu berücksichtigen, der im oberen Bereich der für die Fortbewegungsart "Laufen" berücksichtigungsfähigen Bandbreite für Frauen im Alter zwischen 40 und 50 Jahren liegt.
1034.
104Geht man zugunsten des Beklagten zu 1. von der Bewegungsalternative "Laufen" mit der durch den Sachverständigen S. angenommenen Fortbewegungsgeschwindigkeit von 2,5 m/sek. aus, ergibt sich nach seinen schriftlichen Ausführungen auch für diesen Fall eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1. auf die konkrete Gefahrensituation, die sich aus dem Lauf der Klägerin in die durch ihn benutzte Fahrspur ergab.
105a) Denn nach den Ermittlungen des Sachverständigen hat er erst zu einem Zeitpunkt reagiert, als die Klägerin die Positionen R 3 bzw. R 4 auf der Fahrbahn des S.weges erreicht hatte. Mit anderen Worten: Die Klägerin hatte in dieser Phase des vorkollisionären Geschehens ausweislich der Zeichnung zur Anlage 10 bereits 4,40 m (Position R 3) bzw. 3,20 m (Position R 4) auf der linken Fahrspur des S.weges zurückgelegt und damit entweder die Höhe der unterbrochenen Leitlinie schon erreicht bzw. mit ca. 1 m Abstand fast erreicht. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Beklagte zu 1. erst 0,8 Sekunde bis 1 Sekunde vor der Kollision bzw. 1,3 Sekunden bis 1,5 Sekunden vorher reagierte (Bl. 396 d. A.).
106b)
107Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten zur räumlichen Vermeidbarkeit benötigte der Beklagte zu 1. zum Anhalten aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von 30 m sowie eine Anhaltezeit von 3,4 Sekunden (Bl. 395 d. A.). 3,4 Sekunden vor der Kollision war die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach der Aussage des Zeugen K. zunächst eine kurze Warteposition auf dem Parkstreifen eingenommen hatte, bis in die Position 3(, alternativ Position 4(, auf der linken Fahrbahn des S.weges vorgedrungen. Bereits für diese Positionen der Klägerin ergab sich aus der Sicht des nahenden Beklagten zu 1. eine Reaktionsaufforderung. Zwar waren die Positionen noch relativ dicht am linksseitigen Parkstreifen, der ausweislich der polizeilichen und in das Gutachten des Sachverständigen N. eingefügten Lichtbilder (Bl. 199, 200 d. A.) durch eine durchgehende Linie von dem Fahrweg des S.weges abgetrennt worden.
108c)
109Gleichwohl machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, angesichts des üblichen Fußgängerverhaltens, in Straßenmitte zu verharren und von rechts kommende Fahrzeuge passieren zu lassen, sei eine Reaktion des Beklagten zu 1. erst dann notwendig gewesen, als die Klägerin erwartungswidrig nicht in der Fahrbahnmitte angehalten habe (Bl. 428 d. A.). Ausweislich der Bekundungen des Zeugen K. war die Beklagte zu 1. bereits in ihrer Ausgangsposition am Rand des Parkstreifens zur Fahrbahn hin in der Außenbeleuchtung der Bäckerei sichtbar, bevor sie ihre ununterbrochene Laufbewegung über die linke - 4,60 m breite - Fahrspur des S. aufnahm (Bl. 163/165 d. A.). Zutreffend ist die Feststellung des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten, es habe sich für den Beklagten zu 1. schon eine Reaktionsaufforderung nach Beginn der Laufbewegung ergeben, wenn auch - wie er bei seiner mündlichen Anhörung ergänzt hat - der Beklagte zu 1. nicht sogleich eine Vollbremsung habe durchführen müssen, sondern zur räumlichen Vermeidbarkeit in der Anfangsphase der Laufbewegung bereits eine einfache Geschwindigkeitsreduzierung - etwa durch Lockerung des Gaspedals - gereicht hätte. Denn nach den Umständen musste der Beklagte zu 1. mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sich die Laufbewegung der Klägerin in den Profilraum seines herannahenden Fahrzeuges hinein fortsetzte.
110aa)
111Zwar hat außerhalb von Fußgängerüberwegen der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient. Ein Fußgänger muss deshalb auf den bevorrechtigten Fahrverkehr Rücksicht nehmen, also bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (BGH NJW 2000, 3069). Umgekehrt ist aber auch der Fahrzeugverkehr trotz seines Vorranges dem überquerenden Fußgänger Rücksicht schuldig (BGH VersR 1969, 1115). Nur dann, wenn der Kraftfahrer selbst mit angepasster Geschwindigkeit fährt, darf er in der Regel darauf vertrauen, dass ein wartender Fußgänger die Fahrbahn nicht achtlos überquert (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 25 StVO, Rdnr. 39 mit Hinweis auf BayObLG, VRS 58, 221). Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (BGH, Urteil vom 25. März 2003, Az. VI ZR 161/02 mit Hinweis auf BGH VersR 1967, 157, 158; BGH VersR 1985, 637, 639; BGHSt 13, 169, 172 f.; BGHSt 15, 191, 193 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wie bereits ausgeführt, hatte der Beklagte zu 1. indes die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 13 km/h überschritten. Nach den ungünstigen Wetter- und Sichtverhältnissen spricht zudem vieles für die Annahme, dass eine Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h nach den Umständen immer noch zu schnell gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 1. einer durch Transparentbeleuchtung gekennzeichneten und auch aus der Entfernung in der Dunkelheit als solcher erkennbaren Bäckerei näherte (vgl. Lichtbild Nr. 19 Bl. 64 Beiakte; Lichtbild Bl. 199 unten im Gutachten N.; Lichtbilder des Sachverständigen S. Bl. 442 d. A.). In deren Einzugsbereich war schon in den frühen Morgenstunden mit Fußgängern - auch solchen, welche die Fahrbahn querten - zu rechnen. Im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 1 StVO hat ein Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit der Fahrbahn zuzuwenden und auch auf querende Fußgänger zu achten (OLG Nürnberg DAR 2001, 170 mit Hinweis auf BGH NJW 1953, 1066; BGH VersR 1966, 873 sowie BGH NJW 1984, 50). Dies galt hier in besonderem Maße für den Streckenabschnitt des S.weges vor der Bäckerei T., der unter anderem wegen der Außenwirkung der Ladenbeleuchtung nicht in Dunkelheit gehüllt war.
112bb) In diesem Zusammenhang ist nicht die Aussage des Zeugen K. außer Acht zu lassen, demzufolge zum Unfallzeitpunkt kein Gegenverkehr herrschte (Bl. 166 d. A.). Da die Klägerin nach einer anfänglichen kurzen Warteposition auf dem Parkstreifen eine Laufbewegung über die Fahrbahn des S.weges aufnahm, war es - da die von ihr zunächst passierte linke Fahrspur verkehrsfrei war - eine ganz naheliegende Überlegung, dass ihre Eile möglicherweise nur den Zweck hatte, in einer zügigen Laufbewegung auf die gegenüberliegende Fahrspur noch vor dem sichtbar herannahenden Pkw des Beklagten zu 1. zu überqueren. Dazu hatte der Zeuge K. anschaulich geschildert, er habe bei dem Anblick der laufenden Fußgängerin das Gefühl gehabt, "dass es knapp werden würde". Dem Beklagten zu 1. bot sich nach den Umständen das gleiche Bild einer ganz konkreten Gefahrensituation, da er sich mit seinem Pkw noch in einem deutlichen Abstand vor demjenigen des Zeugen auf die spätere Unfallstelle zubewegte. Gleichwohl hat der Beklagte zu 1. erst zu einem Zeitpunkt auf die von links herannahende Klägerin reagiert, als er keine Möglichkeit zur Kollisionsabwendung mehr hatte. Er mußte von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, dass die Klägerin seine Annäherungsgeschwindigkeit falsch einschätzte.
113cc) Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil vom 25. März 2003, Az. VI ZR 161/02 mit Hinweis auf BGH VersR 1992, 890; BGHZ 14, 232, 239; BGHSt 33, 61, 63 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits dann der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechtes nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtverletzung eintreten (BGH a.a.O.).
114dd) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagte zu 1. allen Anlaß hatte, auf den Anblick der Klägerin bereits dann zu reagieren, als sie im Lauf die durch den Sachverständigen S. bezeichneten Positionen 3', alternativ 4', (vgl. oben 4 c) aa)) erreicht hatte. Die Aufnahme einer Laufbewegung durch die Klägerin bei fehlenden Querverkehr von links und die konkrete Möglichkeit ihrer Fehleinschätzung der überhöhten Annäherungsgeschwindigkeit des von rechts aus der Dunkelheit auf sie zukommenden Beklagten zu 1. legten nach den Umständen die Annahme nahe, dass sie dessen Vorrang nicht beachten werde.
1155. Zwar hat der Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 9. Januar 1998 im Gegensatz zu den Sachverständigen N. und S. die Auffassung vertreten, der Nachweis, dass der Beklagte zu 1. das Unfallgeschehen habe räumlich vermeiden können, sei technisch nicht zu führen (Bl. 50 Beiakte). Die dazu im Gutachten dargelegte Begründung vermag aber nicht zu überzeugen. Denn der Sachverständige L. macht keinen Unterschied zwischen der Annäherungsposition einerseits, bei der nach seinen Berechnungen der Beklagte zu 1. tatsächlich durch Einleitung einer Vollbremsung reagiert hat (19,4 m vor dem Kollisionsort) und der Position andererseits, in welcher der Beklagte zu 1. bei der gebotenen Aufmerksamkeit schon deutlich früher zur Unfallvermeidung auf die Reaktionsaufforderung der die linke Fahrspur im Lauf der überquerenden Klägerin hätte handeln müssen. Diese fehlende Differenzierung ergibt sich aus der Darlegung des Sachverständigen, dass wenn der Beklagte zu 1. im Reaktionspunkt (19,4 m vor der späteren Kollisionsstelle) aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Vollbremsung eingeleitet hätte, er dann sein Fahrzeug bei einem Gesamtanhalteweg von 28,6 m nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand hätte bringen können, so dass der Nachweis einer räumlichen Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens technisch nicht zu führen sei (Bl. 50 d. A.).
116V.
117Der Klägerin ist entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil anzulasten, gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen zu haben (Bl. 11, 12 UA; Bl. 242, 242 R. d. A.).
1181. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (BGH NJW 2000, 3069 mit Hinweis auf BGH VersR 1966, 877 sowie BGH VersR 1983, 1037, 1038). Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH a.a.O.).
1192. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Obwohl sie wegen ihres Schuhwerks und der auf dem Arm mitgeführten eingekauften Waren in ihrer Möglichkeit zu einer schnellen Fortbewegung erheblich beeinträchtigt war, hat sie entsprechend den Feststellungen des Landgerichts den - gescheiterten - Versuch unternommen, noch vor dem sich mit Abblendlicht und überhöhter Geschwindigkeit nähernden Wagen des Beklagten zu 1. die insgesamt über 8 m breite Fahrbahn des S.weges zu überqueren. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass sie das Kollisionsereignis hätte vermeiden können, wenn sie die Vorbeifahrt des auf der gegenüberliegenden Fahrspur auf Gefahrennähe herangekommenen Opel Astra abgewartet hätte. Zwar lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Klägerin entsprechend der Annahme des Sachverständigen S. vor Laufbeginn keinerlei Sichtkontakt zu dem Fahrzeug hatte (Bl. 398 d. A.). Der Umstand, dass sie zunächst entsprechend der Schilderung des Zeugen K. kurz am Rand des Parkstreifens verharrte, spricht für die Annahme einer zumindest flüchtigen Beobachtung der Verkehrssituation auf dem S.weg. Die Klägerin hätte dann aber zumindest die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. falsch eingeschätzt. Zudem hat sie auch nach allen Bewegungsvarianten, die ausweislich der Rekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen S. in Betracht kommen, die Fahrbahn des S.weges entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht auf dem kürzesten Weg, sondern in einer zumindest leichten Schrägrichtung überquert. Die damit verbunden gewesene Verlängerung ihrer Laufrichtung mag nicht signifikant groß gewesen sein. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass ausweislich der an dem Pkw des Beklagten zu 1. eingetretenen Frontbeschädigungen der Klägerin nur noch eine Reststrecke von gut 1 Meter fehlte, um den Profilraum des herannahenden Fahrzeuges verlassen zu können.
1203.
121Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Überquerung der breiten Fahrbahn des S.weges die Verkehrsinsel in der Straßenmitte hätte benutzen können, die an der - aus ihrer Laufrichtung gesehen - linksseitigen Einmündung der K.straße in den S.weg angelegt ist (Lichtbilder 20 und 21 im Gutachten L, Bl. 64, 65 Beiakte; Lichtbild 1 im Gutachten S., Bl. 415 d. A.; Stadtplanausschnitt im Gutachten N., Bl. 184 d. A.). Da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ihren Wohnsitz auf der K.straße hatte, war ihr die Überquerung des S.weges über die Verkehrsinsel hinweg zumutbar, auch wenn sie entsprechend der auch vom Senat übernommenen Schätzung des Landgerichts ca. 100 m von der Bäckerei T. entfernt gelegen ist (Bl. 12 UA; Bl. 242 R. d. A.). Die Klägerin hätte dann bei den ungünstigen Verkehrsverhältnissen zum Unfallzeitpunkt (Dunkelheit, regennasse Straße) ihre sich ebenfalls aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO ergebende Verpflichtung erfüllt, die durchgehend über 8 m breite Fahrbahn des S.weges an einer Einmündung zu überqueren.
1224.
123Entsprechend der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung (§§ 9 StVG, 254 BGB) ist der Klägerin ein unfallursächliches Mitverschulden an der Entstehung des Kollisionsereignisses im Umfang von 1/3 entgegenzuhalten. Die von den Beklagten erstrebte Verminderung der auf sie entfallenden Haftungsquote von 2/3 der materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin kommt nicht in Betracht. Das Ausmaß der dem Beklagten zu 1. anzulastenden Pflichtwidrigkeiten - überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit trotz ungünstiger Verkehrsverhältnisse unter Missachtung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit einem Beobachtungsverschulden in einem unter anderem durch die Ladenbeleuchtung einer Bäckerei erhellten Straßenabschnitt, auf welchem mit querenden Fußgängern zu rechnen war - wiegt deutlich schwerer als die Fehleinschätzung der Klägerin hinsichtlich der Annäherungsgeschwindigkeit des Pkw Marke Opel Astra. Die von dem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr war durch die zu schnelle und unaufmerksame Fahrweise des Beklagten zu 1. deutlich gesteigert. Dieser hat die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt wahrgenommen, als sie sich für ihn als ein plötzlich auftauchendes Hindernis ohne die Möglichkeit zu einer Kollisionsvermeidung darstellte.
124VI.
1251. Die materiellen Schäden, welche die Klägerin infolge des Unfallereignisses erlitten hat, bleiben in der Berufungsinstanz unstreitig.
126Hinsichtlich entstandener Fahrtkosten und Aufwendungen für Medikamente muss es deshalb auf der Grundlage der durch das Landgericht richtig ermittelten Haftungsquote bei der Ersatzverpflichtung der Beklagten in Höhe von 408,00 DM, entsprechend 208,61 EUR, verbleiben. Gleiches gilt in Bezug auf Haushaltshilfekosten in dem berücksichtigungsfähigen Umfang von 960,00 DM, entsprechend 490,84 EUR.
1272. Der Senat hat darüber hinaus keinen Anlass, eine Kürzung des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes von weiteren 170.000,00 DM, entsprechend 86.919,62 EUR, auszusprechen. Da die Beklagte zu 2. unstreitig bereits auf die Schmerzensgeldforderung eine Teilleistung in Höhe von 100.000,00 DM erbracht hat, stellt sich die Gesamtsumme des der Klägerin zustehenden Ausgleiches für ihre immateriellen Schäden auf 270.000,00 DM. Dem entspricht bei einer hypothetischen 100 %-igen Haftung der Beklagten ein Gesamtbetrag von 405.405,00 DM, entsprechend 207.280,00 EUR. Auf dem Hintergrund seiner Ausgleichsfunktion erscheint die Höhe des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes auch dem Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Zumessungsfaktoren des § 847 Abs. 1 BGB a.F. angemessen.
128a)
129Unstreitig sind die unfallbedingt bei der Klägerin eingetretenen Dauerfolgen: Sie befindet sich in dem Zustand eines sogenannten "Wachkomas" (apallisches Syndrom). Nach den durch die Beklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen im psychiatrischen Sachverständigengutachten der Fachärztin K. vom 12. Juni 1998 (Bl. 115 ff. BA) leidet die Klägerin zudem an einer Tetraparese, also an einer inkompletten Lähmung aller vier Extremitäten, so dass krankengymnastische Übungen zur Vermeidung einer fortschreitenden Gelenk-Fehlstellung erforderlich sind (Bl. 5 d.A.). Zwischen den Parteien ist weiterhin außer Streit, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses zu einem Schwerstpflegefall geworden ist (Bl. 5, 85 d.A.).
130b) Nach den Ausführungen im Gutachten K. ist derzeit eine sichere Zukunftsprognose nicht möglich. Ihren Darlegungen gemäß ist eine gewisse Remission des apallischen Syndroms einerseits nicht auszuschließen, andererseits verschlechtert sich die Prognose mit fortschreitender Dauer des Zustandes. Nach der Einschätzung der Fachärztin spricht die größere Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Klägerin ein Pflegefall bleiben wird (Bl. 122, 123 BA).
131Da seit dem Unfallereignis mehr als vier Jahre vergangen sind, ohne dass eine grundlegende Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten ist, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines irreparablen Dauerschadens.
132c)
133Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2002 verbleibt es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei dem Inhalt der ärztlichen Stellungnahmen, ohne dass sich in der jüngsten Vergangenheit eine Änderung hinsichtlich des Bildes ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen ergeben hat (Bl. 325 d. A.).
134d)
135Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 13. Oktober 1998 (lfd. Nr. 20.2682 der ADAC-Schmerzensgeld-tabelle). In diesem Urteil ist einem 21-jährigen Industrie-Mechaniker, der an einer schweren Hirnschädigung mit vollständiger Lähmung, an einem Verlust der Persönlichkeit sowie an einem apallischen Syndrom leidet, so dass er zum Pflege- und Betreuungsfall geworden ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 DM zuzüglich einer monatlichen Rente von 500 DM zuerkannt worden. Das Landgericht Flensburg hat einem fünfjährigen Jungen, der an einem apallischen Syndrom und an einer Spastik aller vier Extremitäten als Dauerschäden leidet, ein Schmerzensgeld von 800.000 DM zuerkannt (ADAC-Tabelle lfd. Nr. 20.2596; Urteil vom 1. Februar 1999). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom 22. September 1994 (lfd. Nr. 20.2571) hatte ein 11-jähriger Schüler, der ebenfalls an einem apallischen Syndrom und an einer spastischen Tetraparese leidet, unter Berücksichtigung einer Mithaftung von einem Drittel Anspruch auf ein Schmerzensgeld im Umfang von 300.000 DM.
1363.
137Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sei bei der Art des körperlichen Zustandes der Klägerin im Wachkoma weitgehend überhaupt nicht zu erreichen (Bl. 279 d.A.).
138Unter Aufgabe seiner früheren Rechtspraxis (BGH NJW 1976, 1147; NJW 1982, 2123) rechtfertigt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbuße der Persönlichkeit des Unfallopfers infolge einer schweren Hirnschädigung nicht nur eine symbolhafte Entschädigung, weil der Verletzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktionen weder einen Ausgleich noch eine Genugtuung empfinden kann. Vielmehr stellt die Einbuße der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Art. 1 GG schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Es handelt sich bei Schäden dieser Art um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall der Empfindungsfähigkeit im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 847 BGB einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss. Dabei kann der Richter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen. Es ist ihm aber nicht erlaubt, ein nur gedachtes Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zugrunde zu legen und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (BGH NJW 1993, 1531, 1532 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 781).
139VII.
140Der auf die Feststellung materieller und immeraterieller Schäden der Klägerin gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig und - mit der Einschränkung des Vorbehaltes des Anspruchsüberganges auf Träger der Sozialversicherung bezüglich der erstgenannten Schäden - auch begründet.
1411.a) Wie bereits ausgeführt, ist nach den Ausführungen der Fachärztin K. in ihrem psychiaterischen Sachverständigengutachten vom 12. Juni 1998 die weitere Entwicklung des apallischen Syndroms noch nicht abschließend vorhersehbar. Es erscheint weder ausgeschlossen, dass sich eine gewisse Besserung einstellt. Andererseits muss - sogar mit einer größeren Wahrscheinlichkeit - damit gerechnet werden, dass die Klägerin ein Pflegefall bleiben wird. Da überdies nach der gutachterlichen Stellungnahme der Klinik Holthausen vom 9. September 1998 die Dauerfolgen noch nicht abschließend zu beurteilen sind, besteht die konkrete Aussicht des Auftretens eines derzeit noch nicht fassbaren Dauerschadens.
142Da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt wegen der Ungewissheit der Fortentwicklung der körperlichen und psychischen Schäden der Klägerin noch in der Weiterentwicklung befindet, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554; BGH VersR 1991, 788).
143b)
144Es bestehen darüber hinaus auch keine Bedenken gegen die Begründetheit des die materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin betreffenden Feststellungsantrages. Wie bereits ausgeführt, leidet die Klägerin u.a. an einer Tetraparese, welche eine fortdauernde krankengymnastische Behandlung erforderlich macht. Sie muss zudem nach der gutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin K. künstlich ernährt werden und ist zu einer aktiven Bewegung nicht in der Lage (Bl. 121, 122 BA). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin bedarf sie ständiger krankentherapeutischer Betreuung, um ihren Gesundheitszustand jedenfalls in dem Umfang zu erhalten, der sich nach dem Unfallereignis eingestellt hat (Bl. 12 d.A.). Bei dieser Sachlage besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt materieller und immaterieller Zukunftsschäden.
145Die Begründetheit des Feststellungsantrages eines Unfallgeschädigten ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden gegeben ist (BGH VersR 1997, 1508, 1509 sowie BGH NJW 1991, 2707, 2708).
1462.
147Das Rechtsmittel der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie geltend machen, der die materiellen Schäden betreffende Feststellungsausspruch sei mit dem Vorbehalt des Rechtsübergangs auf Träger der Sozialversicherung zu versehen. Es sei offensichtlich, dass zumindest die gesetzliche Pflegeversicherung eintrete, möglicherweise auch die gesetzliche Krankenversicherung (Bl. 271, 272 d. A.).
148a)
149Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Es steht angesichts des Umfangs der bei der Klägerin unfallbedingt eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen außer Zweifel, dass im Zusammenhang mit ihrer Pflege und sonstigen Versorgung erhebliche Aufwendungen angefallen sind und weiterhin anfallen werden. Die Klägerin tritt nicht dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen entgegen, wonach ein Eintrittsfall für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung gegeben ist.
150Das ihre künftigen immateriellen Beeinträchtigungen betreffende Feststellungsbegehren der Klägerin ist indes nicht von dem Vorbehalt des Forderungsübergangs erfasst. Schmerzensgeldansprüche verbleiben wegen fehlender Kongruenz mit Sozialleistungen stets dem Verletzten (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage, Anhang II, Rdnr. 116).
151b)
152Das Teilobsiegen der Beklagten hinsichtlich des Vorbehaltes des Forderungsüberganges wirkt sich nicht bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu ihren Gunsten aus. Das ihre materiellen Schäden betreffende Feststellungsbegehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass es nur in dem Umfang geltend gemacht ist, in welchem sie tatsächlich unfallbedingt Vermögenseinbußen erlitten hat. Soweit ihr bereits Leistungen der gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung als Folge des Unfallereignisses zugute gekommen sind, haben diese zwangsläufig ihre klagegegenständlichen Vermögenseinbußen reduziert und sind insoweit nicht mehr von ihrem Feststellungsantrag erfasst.
153VIII.
154Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
155Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
156Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt gemäß der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 14. Januar 2002 190.960,00 DM, entsprechend 97.636,30 EUR. Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Beklagten aus.
157Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
158- K G.
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