Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 186/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. August 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. September 2001 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 208,61 EUR (408 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 490,84 EUR (960 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 86.919,62 EUR (170.000 DM) zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 ihrer materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 1997 in Mönchengladbach auf dem S.weg in Höhe des Hauses Nr. künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere auf Träger der Sozialversiche-rungen, übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 die immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 1997 in Mönchengladbach auf dem S.weg in Höhe des Hau-ses Nr. künftig noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 11 % der Klägerin und zu 89 % den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.000 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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