Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 29/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen die Kostenentschei-dung im Beschluss der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt – VK 1 – 25/03 – vom 2. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aus-lagen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Für die Antragsgegnerin war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevoll-mächtigten im Beschwerdeverfahren nicht notwendig.

IV. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 €.


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