Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 22/00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenfestset-zungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 25. September 2000 [Az.: VK - (VOL) 6/2000] zu Ziffer 1. bis 3. der Be-schlussformel aufgehoben.

Die Antragstellerin hat der Beigeladenen notwendige Aufwendungen, die dieser durch die anwaltliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren ent-standen sind, in Höhe von insgesamt

77.442,82 Euro (= 151.465,-- DM)

zu erstatten.

Im übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 26. August 2000 und deren sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren etwa entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu 24 % und der Beigeladenen zu 76 % auferlegt.

Beschwerdewert: 217.963,72 Euro (= 426.300 [= 475.165 ./. 48.865] DM)


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