Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 302/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahin abgeändert, dass die Sache an das Amtsgericht Neuss mit der Weisung zurückgege-ben wird, dem Beteiligten zu 1 zur Vorlage einer Löschungsbewilli-gung in der Form des § 29 GBO eine angemessene Frist zu setzen. Die Entscheidung über die Kosten des dritten Rechtszuges bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.


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