Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 11/03

Tenor

I. Unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 20. März 2003 wird der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwer-de gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. Februar 2003 (VK 2 - 98/02) bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Antragsstellerin vom 28. Februar 2003 auf Einsichtnah-me in die Vergabeakten wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin wird gebeten, bis zum 21. Juli 2003 zu erklären, ob sie ihre sofortige Beschwerde aufrecht erhält.


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