Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 135/02

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das am 5. Juni 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1. zu 79 %, die Beklagte zu 2. zu 7 % und der Beklagte zu 3. zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstre-ckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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