Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 32/03

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Mai 2003 (VK - 11/2003 - B) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vergabekammer- und Be-schwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Antragsgegner in beiden Instanzen und der Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene erforderlich.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 595.000 EUR festgesetzt.


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