Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 5/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 24. Januar 2003 (VK 21-42/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hier entstandenen notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigelade-nen einschließlich der im Verfahren gemäß § 118 GWB angefallenen Kosten zu tragen.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrags-gegnerin und die Beigeladene im Beschwerderechtszug erforderlich.

IV. Beschwerdewert: bis 10.000 Euro.


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