Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 190/01
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Ober-landesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und den Richter am Landgericht T.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag von EUR 3.492,12 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1997 weitere EUR 3.141,38 nebst 4 % Zinsen aus EUR 1.047,13 seit dem 01.08.1997 und aus weiteren EUR 2.094,25 seit dem 23.04.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %, der Beklagte zu 1) zu weiteren 9 % alleine und der Kläger zu 36 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 60 % und der Kläger zu 40 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser zu 71 % selbst und der Kläger zu 29 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 % und der Kläger zu 87 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 10 % und der Kläger zu 90 % und die außergerichtlichen Kos-ten des Beklagten zu 2) tragen dieser zu 19 % selbst und der Kläger zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 1931 geborene Kläger nimmt die Beklagten, die eine orthopädische Gemeinschaftsklinik betreiben, auf Ersatz seiner materiellen Schäden - den ihn behandelnden Beklagten zu 1) auch auf Zahlung von Schmerzensgeld - wegen einer erlittenen Infektion des rechten Kniegelenks in Anspruch.
3Der Kläger war schon seit 1987 immer wieder wegen diverser Beschwerden, u.a. Schmerzen in den Kniegelenken, die auf Verschleiß zurückzuführen waren, von dem Erstbeklagten behandelt worden. Am 29.01.1996 suchte er wegen derartiger Beschwerden den Beklagten zu 1) auf, der ihm nach Durchführung von Röntgenaufnahmen beidseitig je eine Spritze mit Volon A 40 mit 4 ml 1 %-igem Meaverin intraartikulär injizierte. Weitere Injektionen von Volon A 40 in das rechte Kniegelenk erfolgten am 08. und 15.02. sowie am 12. und 15.03.1996.
4Am 18.03.1996 suchte der Kläger die Praxis der Beklagten erneut auf; in den Behandlungsunterlagen ist zum Schmerzzustand vermerkt: "nicht auszuhalten, viel schlechter ...". Festgestellt wurde ein Druckschmerz lateral und eine Rötung am Fibulaköpfchen. Der Beklagte zu 1) legte einen Rivanol-Verband an und verschrieb dem Kläger Antibiotika. Am 26.03.1996 wurden bei der Aufnahme des Klägers in das St. M. in K. ein Kniegelenkempyem sowie ein Weichteilinfekt festgestellt, hervorgerufen durch den Staphylokokkus aureus. Das Kniegelenk wurde mehrmals unter Narkose punktiert, revidiert und operativ behandelt und eine Drainage ins rechte Knie gelegt. Der Kläger litt an starken Wundschmerzen und durfte das Bett 14 Tage lang nicht verlassen.
5Ab dem 17.05.1996 wurde der Kläger durch seinen Hausarzt Dr. G. weiter behandelt, der ihm einen häuslichen Pflegedienst für die Zeit bis zum 30.09.1996 sowie Krankengymnastik verschrieb. Der Kläger leidet nach wie vor an ständig ziehenden Schmerzen im rechten Bein. Es besteht eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks mit fortschreitender Gonarthrose-Situation und geringgradigem Muskeldefizit der gesamten Ober- und Unterschenkelmuskulatur. Bei Fortschreiten der Gonarthrose ist mit der Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese zu rechnen. Letztlich wird auch eine Gehhilfe notwendig werden.
6Mit Anwaltsschreiben vom 11.06.1997 forderte der Kläger von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von DM 124.140,00 bis zum 31.07.1997.
7Der Kläger hat Behandlungsfehler behauptet; die Kniegelenksinjektionen seien aufgrund eines - unstreitig - bei ihm bestehenden Diabetes mellitus kontraindiziert gewesen, der Erstbeklagte habe die Kortisoninjektionen in viel zu geringen Zeitabständen verabreicht und ihn - den Kläger - erkennbar und vermeidbar zu spät in eine Krankenhausbehandlung überwiesen. Außerdem sei eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden und über Risiken der Behandlung nicht erfolgt.
8Durch die Injektionen sei die intraartikuläre Infektion entstanden, die bei ihm zu einem Dauerschaden in Form der vorhandenen Bewegungseinschränkungen geführt habe. Er könne sein rechtes Bein kaum noch belasten und die Haushalts- und Gartenarbeiten, die er als Rentner regelmäßig - wöchentlich mindestens 28,5 Stunden - erledigt habe, nicht mehr ausüben; auch sei ihm die Teilnahme an Wander- und Tanzveranstaltungen und am Judo-Training nicht mehr möglich. Hierfür halte er ein Schmerzensgeld von mindestens DM 50.000,00 für angemessen. Ferner seien ihm folgende materiellen Schäden entstanden, für die der Beklagte zu 2) als Mitglied der Gemeinschaftspraxis ebenfalls hafte: Bis zum 01.04.1999 sei unter Zugrundelegung einer mindestens 50 %-igen Verminderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ein Haushaltsschaden von DM 34.740,00 eingetreten. Auch in Zukunft fielen Haushaltshilfekosten entsprechend BAT X in erheblichem Umfang an, was den Feststellungsantrag rechtfertige. Durch tägliche Besuchsfahrten der Ehefrau sowie mehrere Besuche seines Sohnes während seines Krankenhausaufenthalts und für eigene Fahrten zum Arzt und zur Krankengymnastik - insgesamt 2.640 Kilometer - sei ein ersatzfähiger Schaden von DM 1.372,80 entstanden. Außerdem habe er eine Selbstbeteiligung i.H. von DM 535,32 zu tragen gehabt und für Telefon pauschal DM 200,00 und für Pflegemittel, Medikamente, Salben etc. DM 1.000,00 aufgewendet. Schließlich seien ihm - unstreitig - Kosten in Höhe von DM 755,00 für ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten entstanden. Er, der Kläger, hätte den Ersatzbetrag zinsbringend und günstig in Wertpapieren oder Festgeld angelegt und dabei einen Zinssatz von 2,5 % über dem Diskontsatz, mindestens 6 %, erwirtschaften können.
9Der Kläger hat beantragt,
10- den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus der Behandlung vom Januar bis März 1996 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch DM 50.000,00 nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens verzinslich mit 6 % seit dem 1.8.1997;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 38.603,12 zu zahlen, nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens verzinslich mit 6 % seit dem 1.8.1997;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm in der Vergangenheit entstanden sei und in der Zukunft noch entstehen werde aus der Behandlung vom Januar bis März 1996, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie haben Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse bestritten und geltend gemacht, ein Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung und der Infektion des Klägers stehe nicht fest. Bei der am 18.03.1996 festgestellten Rötung am oberen Ende des Wadenbeins habe der Erstbeklagte nicht an eine krankhafte Entwicklung des Gelenks denken müssen, weshalb eine Überweisung an ein Fachkrankenhaus - ex ante - zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sei. Die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes haben sie im Hinblick auf eine Vorschädigung des Bewegungsapparates des Klägers für überzogen gehalten. Da der Kläger seit 12 Jahren ausschließlich vom Beklagten zu 1) behandelt worden sei und die Beklagten ihre Patienten nicht gemeinsam betreuten, komme eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) für eine etwaige Fehlbehandlung nicht in Betracht.
16Das Landgericht hat nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zu 1) zur Zahlung von DM 20.000,00 Schmerzensgeld und beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 6.830,00 Schadensersatz, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1997, verurteilt sowie ihre Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden aus der Fehlbehandlung festgestellt. Es hat einen Behandlungsfehler darin gesehen, dass der Beklagte zu 1) den bei derartigen Injektionen zu beachtenden zeitlichen Abstand nicht eingehalten und nicht spätestens am 18.03.1996 an eine Kniegelenksinfektion gedacht und weitere Maßnahmen veranlasst habe. Den Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht geschätzt; den weiteren Schaden - mit Ausnahme der Gutachterkosten - hat es als nicht substantiiert dargelegt angesehen.
17Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er geltend macht, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) in besonders grobem Maße die Regeln der ärztlichen Kunst missachtet habe und dies bei ihm, dem Kläger, zu massiven Beeinträchtigungen geführt habe. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens habe das Landgericht keine verlässliche Grundlage für eine Schätzung gehabt und deshalb den Beweisantritt durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens nicht übergehen dürfen. Der Kläger behauptet, zwischenzeitlich sei er aufgrund einer Instabilität des rechten Kniegelenks mehrfach gestürzt, so dass von einer mindestens 50 %-igen dauerhaften Einschränkung der Möglichkeit, den Haushalt zu führen, auszugehen sei.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 teilweise abzuändern und
20- den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn über den bereits titulierten Schmerzesgeldbetrag von EUR 10.230,17 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1997 hinaus weitere EUR 15.345,26 Schmerzensgeld nebst 6 % Zinsen seit dem 01.08.1997 und weitere 2 % Zinsen aus EUR 10.230,17, insgesamt also EUR 25.575,43 nebst 6 % Zinsen seit dem 01.08.1997 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn über den bereits titulierten Betrag von EUR 3.493,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1997 hinaus weitere EUR 16.255,30 nebst 6 % Zinsen seit dem 01.08.1997 und weitere 2 % Zinsen aus EUR 3.493,60 seit dem 01.08.1997 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigen das angefochtene Urteil und behaupten, eine etwaige Instabilität des rechten Kniegelenks sei nicht durch die fraglichen Injektionen verursacht, sondern allenfalls der fortschreitenden Arthrose in dem Gelenk zuzuschreiben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27A.
28Die zulässige Berufung ist lediglich in geringem Umfang begründet. Der Kläger kann von den Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages über den bereits zuerkannten Betrag hinaus einen weiteren Betrag von EUR 3.141, 38 (DM 6.144,00) als Ersatz seines Haushaltsführungsschadens beanspruchen. Weitere Schadensersatzansprüche sind hingegen nicht begründet; auch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) ein höheres Schmerzensgeld als die bereits zuerkannten DM 20.000,00 nicht zu.
29I.
30Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und die Kausalität für die eingetretene Körperverletzung des Klägers bejaht; hiergegen wenden sich die Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. kam es beim Kläger infolge des Behandlungsfehlers zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des rechten Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung, Muskeldefizit und Narbenbildung, verbunden mit Belastungs- und Bewegungsschmerz und Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten unteren Extremität (Bl. 148/149 GA).
31II.
32Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den durch die Fehlbehandlung entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Dabei haften sie vertraglich als Gesamtschuldner, da sie als Gemeinschaft zur Erbringung gleichartiger Leistungen auf einem bestimmten Fachgebiet auftreten (vgl. BGH, NJW 1999, 2731, 2734). Der in erster Instanz geltend gemachte Umstand, dass die Beklagten ihre Patienten nicht gemeinsam betreuen, reicht nicht aus, um von einem Vertrag nur mit dem Erstbeklagten auszugehen.
331. In dem teilweisen Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden des Klägers. Dieser ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste (vgl. BGH, NJW 1997, 256, 257). Zu diesem Zweck ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wieweit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich (oder zumutbar) sind und für wie viele Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird oder - bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits - benötigt würde (vgl. BGH, NJW 1989, 2539).
34a) Dabei hat das Landgericht zu Recht gestützt auf die Tabelle 8 von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) mangels konkreter Angaben des Klägers einen auf ihn entfallenden wöchentlichen Arbeitszeitaufwand von 24,5 Stunden angenommen. Dies entspricht dem Haushaltstyp Nr. 3 (2-Personen-Haushalt, über 60 Jahre, nicht erwerbstätig). Soweit der Kläger geltend macht, er habe seiner Frau wöchentlich 28,5 Stunden im Haushalt geholfen und die Gartenarbeit allein erledigt, ist dies ohne nähere Angaben dazu, was er in dieser Zeit erledigt haben will, nicht überprüfbar; eine Beweiserhebung durch Einvernahme der Ehefrau - der ebenfalls angebotene Sachverständigenbeweis ist insoweit untauglich - würde auf eine reine Ausforschung hinauslaufen. Zwar bedarf es keiner spezifizierten Darlegung, weil der Umfang der zugrundezulegenden Arbeiten gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, NJW-RR 1992, 792). Andererseits ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Versäumt er dies - wie hier -, muss er sich mit einer Mindestschätzung zufrieden geben (BGH, NJW 1989, 2539).
35b) Soweit das Landgericht für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.06.1996 eine 100 %-ige und für die weitere Zeit bis zum 30.09.1996 eine 50 %-ige Minderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, angenommen hat, ist dies in zweiter Instanz nicht im Streit. Zu Unrecht ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, der Kläger sei nach dem 30.09.1996 in der Haushaltsführung nicht mehr behindert gewesen. Aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten, aber auch aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, geht hervor, dass eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks (Bewegungsumfang Extension/Flexion 0/10/90 Grad) dauerhaft vorliegt. Der Orthopäde Dr. G. geht von einer um 3/10 geminderten Gebrauchsfähigkeit gegenüber einem abstrakt gesunden Bein aus (Bl. 208 GA). Die Begründung des Landgerichts, der Kläger könne alle Tätigkeiten verrichten, bei denen eine uneingeschränkte Beugefähigkeit des Knies nicht erforderlich ist, vermag den völligen Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs nicht zu rechtfertigen, denn der Kläger braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, dass seine Ehefrau die Arbeiten mit erledigt, zu denen er aufgrund der eingeschränkten Beugefähigkeit des Knies nicht mehr in der Lage ist.
36Für den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts kommt es auf den konkreten Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft an, soweit er durch den Behandlungsfehler entfallen ist und weiterhin entfällt. Für diese konkrete Schadensbestimmung, die auf § 249 BGB beruht, ist allein entscheidend, welche Tätigkeit der Kläger ohne das schädigende Ereignis auch künftig geleistet haben würde. Eine Mitarbeitspflicht oder eine tatsächliche Mitarbeit im Haushalt, die seine Ehefrau ohne die Beeinträchtigung nicht leisten würde, vermag sich daher schon aus Rechtsgründen auf den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens nicht auszuwirken (vgl. BGH, NJW 1997, 256, 257).
37Den Bedarf des Klägers an Haushaltshilfe schätzt der Senat hier mit rund 2,5 Stunden pro Woche, was einer Behinderung von 10 % entspricht. Dabei stützt er sich auf die Tabelle 6a von Schulz-Borck/Hofmann (a.a.O.), wonach eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenks von 0/0/90° beim Haushaltstyp Nr. 3 eine Behinderung von 8 % und eine Bewegungseinschränkung von 0/20/80° eine Behinderung von 15 % bedingt; die Einschränkung des Klägers liegt mit 0/10/90° dazwischen. Soweit der Kläger eine dauerhafte Minderung von (mindestens) 50 % geltend gemacht und dies unter Beweis durch Einholung eines sozialmedizinischen Sachverständigengutachtachtens gestellt hat, ist diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Denn zum schlüssigen Sachvortrag hinsichtlich der Schadenshöhe gehört - woran es hier fehlt - die Darlegung, welche Tätigkeiten der Kläger vor dem schädigenden Ereignis verrichtet hat und welche er jetzt nicht mehr verrichten kann. Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, zunächst einmal zu eruieren, in welchem Umfang der Kläger früher im Haushalt tätig war, denn dies wäre eine unzulässige Ausforschung.
38Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes richtet sich nach der Nettoentlohnung, die an eine Hilfskraft für die vom Kläger nicht mehr zu erbringenden Tätigkeiten zu zahlen wäre. Die Eingruppierung einer solchen Hilfskraft nach BAT X ist nicht zu beanstanden (vgl. Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O.) und wird auch von den Beklagten nicht angegriffen. Für die vorzunehmende Schätzung nach § 287 ZPO ist danach eine Monatsvergütung von DM 204,80 (netto) zugrunde zu legen (Tabelle 5 von Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O.). Für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.03.1999 (= 30 Monate) ergibt dies einen Schadensersatzbetrag von DM 6.144,00 (= EUR 3.141,38).
392. Soweit das Landgericht die Ersatzpflicht hinsichtlich der weiteren bezifferten materiellen Schäden - mit Ausnahme der Kosten für das Sachverständigengutachten, die nicht mehr im Streit sind - verneint hat, weil der Schaden nicht substantiiert dargelegt sei, vermag die Berufung keinen Erfolg zu haben. Obwohl die Beklagten die Kilometerangaben bestritten haben, hat der Kläger hierzu auch in zweiter Instanz nichts Substantiiertes vorgetragen, so dass die angebotenen Beweise nicht zu erheben sind.
40Substantiierter Vortrag zu den angeblichen Telefonkosten von pauschal DM 200,00 sowie zu den angeblichen Mehrkosten für Pflegemittel, Medikamente, Salben etc. fehlt. Für die bestrittenen Selbstbeteiligungskosten hat der Kläger in erster Instanz keinen Beweis angetreten. In der Berufungsbegründung ist lediglich angekündigt, hierzu Belege vorlegen zu wollen.
41III.
42Auch soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld begehrt, bleibt sein Rechtsmittel erfolglos.
431. Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht - von Ausnahmen abgesehen - die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlich oder gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken.
44Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von DM 20.000,00 zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers für ausreichend. Maßgebend hierfür ist zum einen, dass der Behandlungsfehler unstreitig zu einer Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks des Klägers geführt hat, was sich auf die Belastbarkeit (Befundbericht Dr. G. vom 26.10.2000, Bl. 208 GA) auswirkt und zu Einschränkungen bei hockender oder kniender Tätigkeit führt (ärztliche Stellungnahme Dr. P. vom 15.05.2001, Bl. 230a/231 GA); nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers wird in Zukunft die Implantation einer Kniegelenksendoprothese sowie die Verwendung einer Gehhilfe erforderlich sein. Darüber hinaus wurde der Kläger mehr als 7 Wochen stationär behandelt und ist mehrfach operiert worden; die Eingriffe waren mit erheblichen Schmerzen verbunden und haben zu einer Narbenbildung geführt. Der Kläger leidet ausweislich des Sachverständigengutachtens Prof. Dr. H. auch heute unter Belastungs- und Bewegungsschmerz im rechten Kniegelenk.
45Andererseits liegt weder eine Bewegungsunfähigkeit noch eine Versteifung des Knies vor. Dass die von ihm erstmals in zweiter Instanz behauptete Instabilität des Kniegelenks Folge der durchgemachten Infektion ist, ist nicht feststellbar; wie der Sachverständige Prof. Dr. H. ausgeführt hat, ist eine solche - von ihm nicht festgestellte - Instabilität als Folge der Infektion auch nicht zu erwarten (Bl. 140 GA). Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig vorgeschädigt und schon länger wegen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates in Behandlung war. So führt der Chirurg Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 14.05.1998 aus, ein Teil der Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks sei unabhängig von der durchgemachten eitrigen Entzündung "Ausdruck eines vor dem angeschuldigten Ereignis bestehenden Gelenkverschleisses. (Im Entlassungsbericht des St. Marienkrankenhauses in R. vom 13.08.1996 so dokumentiert)." (nach Anl. K 9). Soweit der Kläger geltend macht, die Teilnahme an Wander- und Tanzveranstaltungen sowie insbesondere am Judo-Training sei ihm nicht mehr möglich, lässt sich mangels näherer Darlegung nicht feststellen, inwieweit dies auf seine Grunderkrankung zurückgeht. Diesbezüglich ergibt sich aus der Anamnese in dem Sachverständigengutachten Prof. Dr. H., dass die Kniegelenksbeschwerden, die Auslöser für die streitgegenständliche Behandlung waren, gerade nach längeren Wanderungen aufgetreten sind (Bl. 98 GA); kleinere Wanderungen sieht der Sachverständige nach wie vor als durchaus möglich an (Bl. 141 GA). Hinsichtlich der übrigen Aktivitäten fehlt es an substantiiertem Sachvortrag und jedenfalls auch an einem Beweisantritt für deren Umfang vor dem schädigenden Ereignis.
462. Es bedarf keiner Aufklärung, ob - was die Beklagten in Abrede stellen - der vom Kläger erhobene Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers zutrifft, denn das Maß des den behandelnden Ärzten vorzuwerfenden Verschuldens steht bei der Abwägung zur Höhe des Schmerzensgeldes nicht im Vordergrund; die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist in Arzthaftungsprozessen regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der grobe Fehler, der gegebenenfalls zur Beweislastumkehr führt, noch nicht schmerzensgelderhöhend (vgl. z.B. Urt. vom 10.01.1994 - 8 U 116/92 -, OLGR Düsseldorf 1994, 145, 146). Auch bei dem Beklagten zu 1) stand naturgemäß das Bestreben im Vordergrund, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen erheblichen Beschwerden zu befreien. Besondere subjektive Umstände, die hier gleichwohl eine Erhöhung des Schmerzensgeldes erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.
47Der vom Kläger angeführte Aspekt des verzögerten Regulierungsverhaltens der Beklagten ist bei der Schmerzensgeldhöhe ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Zwar musste der Beklagte zu 1) spätestens seit dem Bescheid der Gutachterkommission vom 20.08.1998 (Anl. K 5) von seiner Haftung für die beim Kläger eingetretenen Schäden infolge der Kniegelenksinjektionen ausgehen, andererseits hat der Kläger vorprozessual zu hohe Erwartungen an den zu zahlenden Ersatzbetrag gehabt und deshalb ein Zahlungsangebot über DM 35.000,00 abgelehnt. Angesichts dessen liegt eine vorwerfbare Regulierungsverzögerung nicht vor.
48IV.
49Soweit der Kläger mit der Berufung angreift, dass das Landgericht ihm auf die zuerkannten Beträge lediglich 4 % Zinsen zugesprochen hat, enthält die Berufung keine Begründung, so dass es bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben muss.
50Auch hinsichtlich des in zweiter Instanz zuerkannten Betrages steht dem Kläger nur der gesetzliche Verzugszins gemäß den §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB in der Fassung bis 30.04.2000 zu (Art. 229 EGBGB), wobei Verzug vor Rechtshängigkeit nur hinsichtlich der vom 01.10.1996 bis zum 01.07.1997 angefallenen Beträge (10 Monate = DM 2.048,00) durch die Mahnung vom 11.06.1997 eingetreten ist; im übrigen ist Verzug erst durch Rechtshängigkeit eingetreten. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung keine Ausführungen zu dem begehrten Zinssatz von 6 % gemacht. Eine konkrete Anlagemöglichkeit hat er in erster Instanz nicht dargelegt und es kann - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein solcher Zinssatz ab Mitte 1997 auch mit größeren Beträgen noch zu erzielen war.
51B.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5354
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
55Die Beschwer des Klägers liegt über EUR 20.000,00, die der Beklagten darunter.
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