Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 191/02

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1.Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20.9.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass der Kläger den notariellen Kaufvertrag vom 2.8.2000 (UR-Nr. 90/00 Rechtsanwalt B... als amtlich bestellter Vertreter für die Notarin B...) abgeschlossen hat, anstatt für die B... den Insolvenzantrag zu stellen, und zwar unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages von 70.000 DM, für den die Beklagten nicht haften, und -wegen des verbleibenden Betrages - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 2/3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 80 %, den Beklagten zu 20 % zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 85 %, den Beklagten zu 15 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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