Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 29/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 17. Juli 2001 (VK 14/01) wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht er-stattet.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Im angefochtenen Umfange ist die Antragstellerin durch die Entscheidung der Vergabekammer nicht beschwert.
3Die Antragstellerin wendet sich gegen die in der Vergabekammerentscheidung vermeintlich enthaltene Streitwertfestsetzung. Der Streitwert ist durch den Vergabekammerbeschluss vom 17.7.2001 indes nicht verbindlich festgesetzt worden. Er ist dort überhaupt nicht – in einem diesen Verfahrenspunkt regelnden Sinne – festgesetzt worden. Die regelnden Anordnungen ergeben sich aus seiner Beschlussformel. Diese enthält aber kein Streitwertfestsetzung. Eine Aussage zur Höhe des Streitwertes findet sich erst im Fließtext der nachfolgenden Beschlussgründe. In der Regel nehmen nur in der Begründung einer gerichtlichen oder (wie hier) gerichtsähnlichen Entscheidung enthaltene Sätze an der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung nicht teil. Es besteht kein durchgreifender Grund, hiervon für den vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen.
4Im Zeitpunkt des Beschlusses gab es für die Vergabekammer keinen Grund, sich schon zur Höhe des – für die Anwaltsgebühren maßgeblichen – Streitwerts zu äußern. Denn ein Antrag hierzu war bis dahin von keinem Beteiligten vorgebracht worden. Da für das Verfahren vor der Vergabekammer selbst gemäß § 128 Abs. 1 und 2 GWB keine streitwertbezogene Gebühr erhoben wird, ist es für die Vergabekammer erst nötig, sich Gedanken zum Streitwert zu machen, wenn ein Beteiligter einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat. Erst dann muss sich die Vergabekammer incidenter, also als Berechnungselement zur Bestimmung der Höhe der notwendigen Anwaltsgebühren, festlegen, wie hoch der Streitwert ist. Zur isolierten Festsetzung des Streitwerts mit verbindlicher Wirkung ist die Vergabekammer überhaupt nicht befugt. Dies ergibt sich aus §128 Abs. 3 Satz 3 GWB, der die entsprechende Geltung des § 80 VwVfG (des Bundes) oder der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anordnet. Nach diesen Vorschriften setzt dieselbe Behörde, die die Kostenentscheidung nach Beendigung des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) getroffen hat, auf Antrag auch den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Es ist allgemeine Ansicht, dass dieses Kostenfestsetzungsverfahren eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verwaltungsverfahren nicht vorsieht; § 80 Abs. 3 VwVfG (des Bundes) und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder stellen nur eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Kostenerstattung selbst sowie über die Bestimmung dar, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Dagegen fehlt in den genannten Bestimmungen eine gesetzliche Grundlage dafür, den Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren durch verbindlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine solche Festsetzung wird auch für entbehrlich gehalten, da der jeweilige Gegenstandswert für die Berechnung des Erstattungsbetrags nur ein Berechnungselement darstellt (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003, Verg 22/00 m.w.N.). Diese Auslegung des § 80 Abs. 3 VwVfG (des Bundes) und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist auch maßgeblich bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB. Das bedeutet, dass die Vergabekammer nicht befugt ist, eine eigenständige, mit verbindlicher Wirkung versehene Festsetzung des für die Anwaltsgebühren maßgebenden Werts vorzunehmen; die Prüfungsbefugnis (und Prüfungspflicht) beschränkt sich darauf, den Wertansatz im Kostenfestsetzungsverfahren im Rahmen der Ermittlung der notwendigen Anwaltsgebühren incidenter zu prüfen (vgl. OLG Koblenz VergabeR 2001, 123; OLG Thüringen VergabeR 2002, 202, 203).
5In Anbetracht der vorstehend dargestellten Rechtslage konnten die Verfahrensbeteiligten dem nur in den Beschlussgründen des Vergabekammerbeschlusses vom 17.7.2001 erscheinenden Satz über die Höhe des Streitwerts umso weniger entnehmen, dass die Vergabekammer damit den Streitwert habe verbindlich regeln wollen, obwohl sie nach dem Gesetz gar keine Befugnis hierzu hatte.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
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