Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 70/99

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der

weitergehenden Anschlussberufung des Klägers wird auf die

Anschlussberufung des Klägers das am 23.Februar 1999 ver-

kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

dem Kläger sowie Herrn Dipl.-Ing. D. F.,

K., 5... Sch., als Mitgläubigern darüber

Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr

rechtlich und wirtschaftlich verbundene Unternehmen seit dem

16. September 1986 bis zum 11. September 1997

Bahnen zur Herstellung von Haftetiketten bestehend aus

einem Druckträger, einem Primer auf der Rückseite des

Druckträgers, einer Haftklebeschicht auf der vom Druckträger

abgewandten Seite des Primers, einer Abdeckschicht auf der

vom Primer abgewandten Seite der Haftklebschicht und ggf.

einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebe-

schicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht

wieder ablösbar ist,

hergestellt und vertrieben haben und/oder haben herstellen

und vertreiben lassen,

bei denen der Primer aus isocyanatterminiertem Kautschuk

besteht,

insbesondere solchen, bei denen

das Auftragsgewicht des Primers zwischen zwischen 1,0 und

5,0 g/qm liegt

und/oder

die Haftklebeschicht aus in Lösungsmitteln, insbesondere

Benzin, gelöstem Kautschukkleber besteht

und/oder

das Trockenauftragsgewicht der Haftklebeschicht zwischen 18 und 26 g/qm, insbesondere 22 g/qm, beträgt,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschrif-

ten der Abnehmer

und/oder

b) erzielter Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf-

und Austauschverträgen,

bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit

vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990

bestehenden Grenzen beschränkt;

2.

dem Kläger und Herrn Dipl.-Ing. D. F., K.,

5... Sch., Rechnung darüber zu legen, in welchem

Umfang sie und/oder ihr rechtlich oder wirtschaftlich

verbundene Unternehmen, insbesondere die Firm J.

A. Pty.Ltd., A. in A. in der Zeit nach

dem 30 Juni 1996

Bahnen zur Herstellung von Haftetiketten bestehend aus

einem Druckträger, einem Primer auf der Rückseite des

Druckträgers, eine Haftklebeschicht auf der vom Druckträger

abgewandten Seite des Primers, einer Abdeckschicht auf der

vom Primer abgewandten Seite der Haftklebeschicht und ggf.

einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebe-

schicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht

wieder ablösbar ist,

hergestellt und vertrieben haben und/oder haben herstellen

oder vertreiben lassen,

bei denen der Primer aus isocyanatterminierten Polyurethan

besteht,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, augeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschrif-

ten der Abnehmer

und/oder

b) erzielter Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf-

und Austauschverträgen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den

Kläger und Herrn Dip.-Ing. D. F. als Mitgläubiger für

die aus den unter I. 1. und 2 bezeichneten Handlungen gezo-

genen Nutzungen eine Entschädigung zu zahlen.

Im Übrigen wird die auf Rechnungslegung und Feststellung

der Entschädigungspflicht der Beklagten gerichtete Klage

abgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechts-

zuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

EUR 60.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

EUR 400.000,00 festgesetzt, davon entfallen jeweils

EUR 200.000,00 auf die Berufung der Beklagten und auf

die Anschlussberufung des Klägers.


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