Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 31/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.7.2001 (VK 2 - 20/01) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Die von der Antragstellerin beantragte Einsicht in die Vergabeak-ten und in die Akten der Vergabekammer wird abgelehnt.

IV. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 300.000 Euro


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