Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 204/02

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3.9.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.879,21 (= 15.410,40 DM ) nebst 10% Zinsen hieraus seit dem 02.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 25.090,85 (= 49.073,43 DM ) zu zahlen, Zug um Zug gegen Hergabe einer Bankbürgschaft entsprechend des diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügten Bürgschaftsmusters.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 18%, die Beklagte 82 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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