Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 45/03

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Verga-bekammer des Bundes - VK 2 - 40/03 - vom 11. Juli 2003 wird zu-rückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Beschluss der Vergabekammer aufgehoben; es ergehen insgesamt folgende Anordnungen:

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf der Grundlage ihrer bisherigen Wertung an die Beigeladene zu er-teilen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Angebote unter Be-achtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu werten.

II. Von den Kosten des Vergabekammerverfahrens tragen die An-tragstellerin 50 % und die Antragsgegnerin sowie die Beigelade-ne 50 % als Gesamtschuldner.

Von den erstinstanzlichen, zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tra-gen diese selbst 50 % und die Antragsgegnerin und die Beigela-dene je 25 %.

Umgekehrt tragen von den erstinstanzlichen notwenigen Ausla-gen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen diese selbst

50 % und die Antragstellerin jeweils 50 %.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der not-wendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Beigeladenen zur Last.

Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen ihre Aufwen-dungen selbst.

IV. Für die Antragstellerin und die Beigeladene war die Hinzuzie-hung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vergabekammerver-fahren notwenig, für die Antragstellerin auch in der Beschwerde-instanz.

V. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt, sobald die Verfahrensbeteiligten hierzu ergänzend - binnen zwei Wo-chen ab Zugang dieses Beschlusses - vorgetragen haben.


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