Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 211/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 18.11.2002 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Be-klagten - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.067,75 EUR (6.000,00 DM) brutto nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.12.2000 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 14 %, die Be-klagte zu 86 %.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 18 %, die Be-klagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen