Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 29/03

Tenor

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve - 8 0 64/02 -abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.191,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetz seit dem 22.03.2001 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.