Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 43/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 8.7.2003 (VK 3-12/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren not-wendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin werden der Antragstelle-rin auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrags-gegnerin im Beschwerdeverfahren notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 Euro.


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