Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 22/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Januar 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 107/98 hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 255.645,94 = DM 500.000,00 festgesetzt.


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