Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 53/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. August 2003 (VK - 22/2003 - B) wird zurückgewie-sen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Zeit bis zum 11. November 2003 auf 223.249 EUR (5 % von 4.464.987 EUR) fest-gesetzt. Davon entfällt auf die Beschwerde der Beigeladenen ein Teilbetrag von 74.416 EUR und auf die - zurückgenommene - An-schlussbeschwerde der Antragsgegnerin ein Teilbetrag von 148.833 EUR.

Für die Zeit ab dem 12. November 2003 beläuft sich der Beschwerdewert auf 74.416 EUR.


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