Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 63/03

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Oktober 2003 (VK 1 - 71/03) dahin abgeändert, dass die von den An-tragstellern zu zahlende Gebühr auf 2.890 EUR festgesetzt wird.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 835 EUR festgesetzt.


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