Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 37/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung K... vom 10. Juni 2003 (VK VOL 9/2003 und 15/2003) wird zurückgewie-sen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz zu tragen.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.347.900 EUR festgesetzt.


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