Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 86/03

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. April 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-gladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Par-teien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.421,86 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93 %, der Beklagte zu

7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trags leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorab in gleicher Höhe

Sicherheit leistet.


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